Rechtsprechung
   BGH, 14.07.2009 - VIII ZR 165/08   

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https://dejure.org/2009,116
BGH, 14.07.2009 - VIII ZR 165/08 (https://dejure.org/2009,116)
BGH, Entscheidung vom 14.07.2009 - VIII ZR 165/08 (https://dejure.org/2009,116)
BGH, Entscheidung vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 165/08 (https://dejure.org/2009,116)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 546 Abs. 1, BGB § 573 Abs. 2
    Duldungspflicht des Vermieters hinsichtlich nach außen in Erscheinung tretender geschäftlicher Aktivitäten des Mieters in der Wohnung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Duldungspflicht des Vermieters hinsichtlich nach außen in Erscheinung tretender geschäftlicher Aktivitäten des Mieters; Verpflichtung des Vermieters zur Erlaubniserteilung zur teilgewerblichen Nutzung nach Treu und Glauben

  • zimmermann-notar-rostock.de PDF

    Anspruch des maklers auf Duldung des Vermieters zur teilgewerblichen Wohnungsnutzung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Berufliche Nutzung einer Mietwohnung ist möglich.

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ungenehmigte Gewerbenutzung einer Wohnung durch den Mieter; Erlaubnis auf teilgewerbliche Nutzung; Kündigung wegen Pflichtverletzung

  • rabüro.de

    Zur Gestattung einer Geschäftstätigkeit in einer Wohnung durch den Vermieter

  • reise-recht-wiki.de

    Duldungspflicht des Vermieters zur teilgewerblichen Nutzung der Wohnung

  • Judicialis

    BGB § 546 Abs. 1; ; BGB § 573 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsanwalt-ebenhoeh.de

    Duldung geschäftlicher Aktivitäten des Mieters in der Wohnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 546 Abs. 1; BGB § 573 Abs. 2
    Duldungspflicht des Vermieters hinsichtlich nach außen in Erscheinung tretender geschäftlicher Aktivitäten des Mieters; Verpflichtung des Vermieters zur Erlaubniserteilung zur teilgewerblichen Nutzung nach Treu und Glauben

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gewerbliche Nutzung einer Wohnung nur mit Zustimmung des Vermieters!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (40)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Ausübung von Gewerbe in der Mietwohnung

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 546 Abs. 1 BGB
    Das bittere Aus für den Wohnzimmerhändler

  • beck-blog (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Geschäftliche Aktivitäten des Mieters in der Wohnung

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Die Geisterarmee als Kündigungsgrund

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Kündigung bei Gewerbe in Mietwohnung?

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Ausübung von Gewerbe in Mietwohnung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein Gewerbe in der Mietwohnung

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Gewerbe in Wohnung kann Mietkündigung rechtfertigen

  • rechtsindex.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Was Sie bei einer gewerblichen Nutzung von Wohnraum wissen sollten...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ausübung von Gewerbe in der Mietwohnung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Tätigkeit als Immobilienmakler in Mietwohnung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Makler arbeitete in der Mietwohnung: - (Teil-)Gewerbliche Nutzung ist ohne Erlaubnis der Vermieterin unzulässig

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Die Ausübung von Gewerbe in einer Mietwohnung berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ausübung eines Gewerbes in der Mietwohnung

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Gewerbeausübung in der Wohnung

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Mietrecht: Mietwohnung: Ausübung von Gewerbe kann zur Kündigung führen

  • eurojuris.de (Kurzinformation)

    Gewerbe eines Wohnraummieters kann verboten werden

  • mietrechtsinfo.de (Leitsatz)

    Teilgewerbliche Nutzung ohne vertragliche Vereinbarung

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Vermieter hat teilgewerbliche Wohnungsnutzung unter bestimmten Voraussetzungen zu dulden

  • handelsvertreter-blog.de (Kurzinformation)

    Dürfen Versicherungen von zu Hause aus verkauft werden?

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 10 (Kurzinformation)

    Wohnungsvermieter muss die Gewerbeausübung in einer Mietwohnung grundsätzlich nicht dulden

  • mietkaution.org (Kurzinformation)

    Pflicht des Vermieters zur Duldung einer teilgewerblichen Wohnungsnutzung

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Gewerbliche Nutzung einer Wohnung nur mit Zustimmung des Vermieters

  • channelpartner.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Home-Office und Co. - Job in der Wohnung ausüben - ist das erlaubt?

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Gewerbliche Nutzung von Mietwohnungen genehmigungspflichtig

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Gewerbe eines Wohnraummieters kann verboten werden

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Gewerbliche Tätigkeiten in Mietwohnungen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Ausübung von Gewerbe in der Mietwohnung, VIII ZR 165/08

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Gewerbliche Nutzung von Wohnraum

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Mietwohnung kündigen bei Gewerbe in Privatwohnung

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Nur unter diesen Voraussetzungen müssen Sie Gewerbeausübung dulden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausübung eines Gewerbes in einer privaten Mietwohnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausübung von Gewerbe in der Mietwohnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ausübung von Gewerbe in der Mietwohnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gewerbe eines Wohnraummieters kann verboten werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Arbeiten in der Wohnung - wann darf der Mieter in der Wohnung gewerblichen Tätigkeiten nachgehen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gewerbe oder Homeoffice - Arbeiten in der Mietwohnung

  • 123recht.net (Pressemeldung, 14.7.2009)

    Mietwohnungen können bei gewerblicher Nutzung gekündigt werden

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Geschäftliche Aktivitäten in einer zu Wohnzwecken gemieteten Wohnung kann eine Kündigung durch den Vermieter rechtfertigen

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Geschäftliche Tätigkeit des Mieters in der Wohnung

Besprechungen u.ä. (2)

  • beck-blog (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Geschäftliche Aktivitäten des Mieters in der Wohnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kündigung eines Mietverhältnisses wegen teilgewerblicher Nutzung (IMR 2009, 336)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 3157
  • NJW-RR 2009, 1311
  • MDR 2009, 1215
  • NZM 2009, 658
  • GuT 2009, 327
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Berlin, 06.07.1992 - 61 S 56/92
    Auszug aus BGH, 14.07.2009 - VIII ZR 165/08
    Das LG Berlin (NJW-RR 1993, 907, 908 und NZM 2002, 1029, 1030) stellt hingegen darauf ab, ob bei wertender Betrachtung von einer "regelmäßigen kommerziellen Tätigkeit" des Mieters auszugehen ist.
  • LG Hamburg, 12.01.1993 - 316 S 179/92

    Anspruch auf Unterlassung des Betreibens einer Anzeigenvermittlung ; Unterlassung

    Auszug aus BGH, 14.07.2009 - VIII ZR 165/08
    Nach einer verbreiteten Meinung, der auch das Berufungsgericht folgt, wird von dem bei Anmietung einer Wohnung zumindest stillschweigend vereinbarten Vertragszweck "Wohnen" auch eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit des Mieters umfasst, sofern es sich nur um eine gewerbliche Mitbenutzung handelt, die die Wohnnutzung nicht überwiegt, und von der teilgewerblichen Nutzung keine wesentlich anderen Einwirkungen auf die Mietsache oder die Mitmieter ausgehen als bei einer ausschließlichen Wohnnutzung (LG Hamburg, WuM 1985, 263 sowie WuM 1993, 188; LG Osnabrück WuM 1986, 94 ; Sternel, Mietrecht Aktuell, 4. Aufl., VI Rdnr. 213; vgl. auch Staudinger/Emmerich, BGB (2006), § 535 Rdnr. 36 f.).
  • LG Berlin, 12.11.2001 - 61 S 557/99
    Auszug aus BGH, 14.07.2009 - VIII ZR 165/08
    Das LG Berlin (NJW-RR 1993, 907, 908 und NZM 2002, 1029, 1030) stellt hingegen darauf ab, ob bei wertender Betrachtung von einer "regelmäßigen kommerziellen Tätigkeit" des Mieters auszugehen ist.
  • AG Dortmund, 28.06.1984 - 114 C 287/84

    Einbau einer Sauna

    Auszug aus BGH, 14.07.2009 - VIII ZR 165/08
    Nach einer verbreiteten Meinung, der auch das Berufungsgericht folgt, wird von dem bei Anmietung einer Wohnung zumindest stillschweigend vereinbarten Vertragszweck "Wohnen" auch eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit des Mieters umfasst, sofern es sich nur um eine gewerbliche Mitbenutzung handelt, die die Wohnnutzung nicht überwiegt, und von der teilgewerblichen Nutzung keine wesentlich anderen Einwirkungen auf die Mietsache oder die Mitmieter ausgehen als bei einer ausschließlichen Wohnnutzung (LG Hamburg, WuM 1985, 263 sowie WuM 1993, 188; LG Osnabrück WuM 1986, 94 ; Sternel, Mietrecht Aktuell, 4. Aufl., VI Rdnr. 213; vgl. auch Staudinger/Emmerich, BGB (2006), § 535 Rdnr. 36 f.).
  • BGH, 29.02.2012 - VIII ZR 155/11

    Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Mangels einer Mietwohnung

    Im Rahmen der - ähnlich gelagerten - Frage, ob der Wohnraummieter im Einzelfall vom Vermieter die Gestattung einer teilgewerblichen Nutzung verlangen kann, stellt der Senat ebenfalls entscheidend auf die konkrete Ausgestaltung der Nutzung ab, insbesondere ob sie so organisiert ist, dass von einem etwaigen Publikumsverkehr keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnnutzung (Senatsurteil vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 165/08, NJW 2009, 3157 Rn. 15).
  • BGH, 31.07.2013 - VIII ZR 149/13

    Wohnraummiete: Ordentliche Kündigung des Mieters eines Einfamilienhauses wegen

    Die Auffassung der Vorinstanzen, dass im Verhalten des Beklagten eine nach dem Mietvertrag nicht erlaubte und deshalb vertragswidrige gewerbliche Nutzung liegt, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteile vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 165/08, NJW 2009, 3157 Rn. 13 ff. sowie vom 10. April 2013 - VIII ZR 213/12, NJW 2013, 1806 Rn. 14).

    Bei geschäftlichen Aktivitäten freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen in Erscheinung treten, liegt eine Nutzung vor, die der Vermieter einer Wohnung ohne entsprechende Vereinbarung grundsätzlich nicht dulden muss (Senatsurteil vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 165/08, aaO Rn.15).

    Ein - auf Treu und Glauben gestützter - Anspruch des Mieters auf Gestattung gewerblicher Aktivitäten in der ausschließlich zu Wohnzwecken angemieteten Wohnung kommt nach der Rechtsprechung des Senats nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 165/08, aaO).

  • BGH, 10.04.2013 - VIII ZR 213/12

    Erteilung von Musikunterricht in der Mietwohnung

    Eine Verpflichtung des Vermieters, eine vertragswidrige Nutzung der Mieträume zu gestatten, kommt nur dann in Betracht, wenn von der beabsichtigten Tätigkeit - was der Mieter darzulegen und zu beweisen hat - keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnnutzung (Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. Juli 2009, VIII ZR 165/08, NJW 2009, 3157).

    Der Senat hat beispielhaft hierfür die Unterrichtsvorbereitung eines Lehrers, die Telearbeit eines Angestellten, die schriftstellerische Tätigkeit eines Autors sowie den Empfang oder die Bewirtung von Geschäftsfreunden angeführt (Senatsurteil vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 165/08, NJW 2009, 3157 Rn. 14).

    Hingegen muss der Vermieter in ausschließlich zu Wohnzwecken vermieteten Räumen geschäftliche (gewerbliche oder [frei-]berufliche) Aktivitäten des Mieters, die nach außen in Erscheinung treten, grundsätzlich nicht ohne entsprechende vorherige Vereinbarung dulden (Senatsurteil vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 165/08, aaO Rn. 15).

    Eine solche Verpflichtung des Vermieters, eine nach den Bestimmungen des Mietvertrags vertragswidrige Nutzung zu gestatten, wird jedoch nur dann in Betracht kommen, wenn von der beabsichtigten Tätigkeit - was der Mieter darzulegen und zu beweisen hat (Senatsurteil vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 165/08, aaO Rn. 17) - keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnnutzung.

    Beispielhaft hat der Senat dabei eine Tätigkeit ohne Mitarbeiter und ohne ins Gewicht fallenden Kundenverkehr genannt (Senatsurteil vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 165/08, aaO Rn. 15).

  • LG Berlin, 04.03.2016 - 63 S 199/15

    Wohnraummiete: Teilgewerbliche Mitnutzung einer Wohnung durch einen Rechtsanwalt

    Auch eine selbständige berufliche Tätigkeit kann im Einzelfall so organisiert sein oder einen so geringen Umfang haben, dass sie - wie beispielsweise bei einem Rechtsanwalt oder Makler - im Wesentlichen am Schreibtisch erledigt wird, in der Wohnung keine Mitarbeiter beschäftigt werden und von etwaigem Publikumsverkehr keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnnutzung; dies wird etwa in der Existenzgründungsphase einer selbständigen Tätigkeit der Fall sein können.(BGH Urt.v. 10.04.2013 - VIII ZR 21312 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 165/08 -, Rn. 15, juris).
  • AG Dortmund, 30.10.2018 - 425 C 4296/17

    Fristlose Kündigung: Wann ist das Mietverhältnis zerüttet?

    Der Vermieter kann nach Treu und Glauben verpflichtet sein, die Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung zu erteilen, wenn es sich um eine Tätigkeit ohne Mitarbeiter und ohne ins Gewicht fallenden Kundenverkehr handelt; hierfür trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast (BGH VIII ZR 165/08).
  • AG Lüdinghausen, 11.10.2018 - 4 C 76/18

    Pornodreh ist kein Kündigungsgrund!

    Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch eine geschäftliche Aktivität des Mieters in der Wohnung, die nach außen nicht in Erscheinung tritt, in Räumen erlaubt ist, die "ausschließlich zu Wohnzwecken" vermietet werden (BGH WuM 2009, 517; BGH WuM 2013, 349).
  • LG Berlin, 24.10.2013 - 67 S 208/13

    Private Kita in der Mietwohnung ist unzulässig!

    Geschäftliche Aktivitäten freiberuflicher oder gewerblicher Art, die nach außen in Erscheinung treten, hat der Vermieter in Wohnräumen grundsätzlich nicht zu dulden (BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 165/08, Rn. 15).
  • LG Berlin, 19.06.2013 - 65 S 449/12

    Umfasst die Untermieterlaubnis die Vermietung als Ferienwohnung?

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist insofern entscheidend auf die konkrete Ausgestaltung der Nutzung abzustellen, insbesondere ob sie so organisiert ist, dass von einem etwaigen Publikumsverkehr keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnungsnutzung (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.2009 - VIII ZR 165/08, NJW 2009, 3157; Urt. v. 10.04.- - VIII ZR 213/12).
  • LG Hanau, 22.05.2013 - 2 S 26/13

    Untersagung der gewerblichen Nutzung einer Wohnung

    Da vorliegend außer Streit steht, dass der Beklagte die Wohnung als seine Betriebsstätte und Geschäftsadresse gegenüber dem Gewerbeamt und Geschäftskunden bzw. der Allgemeinheit angibt und insofern für seinen Gewerbebetrieb nutzt, steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 14.7.2009, Az. VIII ZR 165/08) zugleich fest, dass er dort mit seiner geschäftlichen Tätigkeit nach außen in Erscheinung tritt.

    Entgegen der Auffassung der Berufung erfolgt die Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Duldung einer Nutzung einer Wohnung zu gewerblichen Zwecken (vgl. Urteil vom 14.7.2009, Az. VIII ZR 165/08; Urteil vom 10.4.2013, Az. VIII ZR 213/12).

  • AG Köln, 15.04.2021 - 209 C 421/20

    Gewerbliche Nutzung der Wohnanschrift kann zulässig sein!

    Dies ist der Fall, wenn durch die Nutzung der Wohnzweck nicht verändert wird, Mitmieter nicht beeinträchtig werden, sich nach außen keine wahrnehmbaren Störungen einstellen und sich keine Gefahr der Beschädigung oder übermäßigen Abnutzung ergibt auf (BGH vom 14.07.2009 - VIII ZR 165/08 = BGH NJW 2009, 3157 Rn. 15).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2023 - 10 A 3502/20

    Verzicht auf mündliche Verhandlung; Widerruf; Änderung der Prozesslage; Wechsel

  • OLG Köln, 23.02.2011 - 13 U 115/10

    Verwirkung einer Vertragsstrafe in einem Grundstückskaufvertrag

  • LG Berlin, 06.03.2015 - 65 S 366/14

    Wohnraummietvertrag: Außerordentliche Kündigung wegen teilgewerblicher Nutzung

  • AG Hamburg-Blankenese, 20.11.2012 - 532 C 259/12

    Gewerbliche Tätigkeit des Wohnmieters ist kein Kündigungsgrund!

  • LG Berlin, 13.09.2022 - 65 S 74/22

    Mietpreisbremse: Rückforderung überzahlter Miete bei einem Wohnungsmietvertrag

  • LG Freiburg, 25.10.2011 - 9 S 36/11

    Wohnraummiete: Beweislast bei Streit über eine Mangelursache

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Rechtsprechung
   BGH, 16.06.2009 - XI ZR 539/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,289
BGH, 16.06.2009 - XI ZR 539/07 (https://dejure.org/2009,289)
BGH, Entscheidung vom 16.06.2009 - XI ZR 539/07 (https://dejure.org/2009,289)
BGH, Entscheidung vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07 (https://dejure.org/2009,289)
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Volltextveröffentlichungen (24)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 138 Abs. 1, 305c Abs. 2; InsO §§ 286 ff.
    Krasse finanzielle Überforderung trotz anderweitiger Sicherheit; keine Relevanz der Restschuldbefreiung für § 138 Abs. 1 BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • nomos.de PDF, S. 26 (Volltext und Kurzanmerkung)

    Möglichkeit der Restschuldbefreiung ändert nichts an der Sittenwidrigkeit ruinöser Bürgschaften und Schuldbeitritte

  • Wolters Kluwer

    Ausschluss der Sittenwidrigkeit bei Bürgschaften oder Mithaftungsübernahmen finanziell krass überforderter Ehepartner; Auswirkung der Unklarheit vorformulierter Bankbedingunen nicht zu Lasten des finanziell krass überforderten Bürgen oder Mithaftenden; Verhältnis von ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Krasse finanzielle Überforderung des für Immobiliendarlehen mithaftenden Lebenspartners trotz Grundschuldbestellung über Darlehenssumme

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Bürgschaft - Überforderung von Ehepartnern

  • kanzlei.biz

    Lebenspartner bestellt Grundschuld

  • grundeigentum-verlag.de

    Sittenwidrigkeit für krass überforderten Ehepartner; Ruinöse Bürgschaften für finanzschwache Ehepartner

  • Betriebs-Berater

    Zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften finanziell überforderter Ehepartner

  • Judicialis

    BGB § 138 Abs. 1; ; BGB § 305c Abs. 2; ; BGB § 812 Abs. 1; ; AGBG § 5; ; InsO § 286

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 138 Abs. 1
    Möglichkeit einer Restschuldbefreiung nach § 286 InsO schließt Sittenwidrigkeit von Bürgschaften von Angehörigen nicht aus

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Bürgschaftsrecht: Zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften finanziell krass überforderter Lebenspartner

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Bürgschaftsrecht: Zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften finanziell krass überforderter Lebenspartner

  • kanzlei.biz

    Lebenspartner bestellt Grundschuld

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    Ausschluss der Sittenwidrigkeit bei Bürgschaften oder Mithaftungsübernahmen finanziell krass überforderter Ehepartner; Auswirkung der Unklarheit vorformulierter Bankbedingunen nicht zu Lasten des finanziell krass überforderten Bürgen oder Mithaftenden; Verhältnis von ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Krasse finanzielle Überforderung trotz anderweitiger Sicherheit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sittenwidrigkeit einer Mithaftungsübernahme für ein Darlehen des Lebenspartners wegen krasser finanzieller Überforderung ? Berücksichtigung weiterer Sicherheiten bei der Wirksamkeitsprüfung von Mithaftungsübernahmen ? Möglichkeit einer Restschuldbefreiung schließt ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der überforderte Bürge und anderweitige Sicherheiten

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 138 Abs. 1 Aa
    Nichtigkeitssanktion sittenwidriger Bürgschaften oder Schuldbeitritte trotz der Möglichkeit einer Restschuldbefreiung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Sittenwidrige Mithaftung für Darlehen des Freundes

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften finanziell krass überforderter Ehepartner

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Bürgschaften finanzschwacher Ehe- oder Lebenspartner

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Mithaftungsübernahme für finanziell krass überforderte Lebenspartner sittenwidrig

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Sittenwidrigkeit der Mithaftung auch nicht durch Möglichkeit der Inanspruchnahme der Restschuldbefreiung ausgeschlossen

  • rechtsanwaelte-klose.com (Kurzinformation)

    Sittenwidrigkeit einer Mithaftungsübernahme für ein Darlehen des Lebenspartners wegen krasser finanzieller Überforderung

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft bei "anderweitiger Sicherheit"

Besprechungen u.ä. (3)

  • nomos.de PDF, S. 26 (Volltext und Kurzanmerkung)

    Möglichkeit der Restschuldbefreiung ändert nichts an der Sittenwidrigkeit ruinöser Bürgschaften und Schuldbeitritte

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Krasse finanzielle Überforderung des Mithaftenden

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zur Sittenwidrigkeit von Mithaftungsübernahmen finanziell krass überforderter Lebenspartner

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 2671
  • ZIP 2009, 1462
  • MDR 2009, 1056
  • DNotZ 2010, 51
  • NZI 2009, 609
  • NJ 2009, 471
  • FamRZ 2009, 1575
  • VersR 2010, 1223
  • WM 2009, 1460
  • BB 2009, 1946
  • DB 2009, 1646
  • GuT 2009, 327
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (32)

  • BGH, 28.05.2002 - XI ZR 205/01

    Abgrenzung von Mitdarlehensnehmerschaft und Mithaftung

    Auszug aus BGH, 16.06.2009 - XI ZR 539/07
    Dies spricht entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung aber nicht für eine gleichberechtigte Mitdarlehensnehmerschaft, sondern allenfalls für einen mittelbaren Vorteil der Klägerin aus der Kreditaufnahme (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1650 f. zum Erwerb einer "Jugendstilvilla" durch einen Ehepartner).

    In diesem Fall ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu vermuten, dass der dem Hauptschuldner persönlich besonders nahe stehende Bürge bzw. Mithaftende die ihn vielleicht bis an das Lebensende übermäßig finanziell belastende Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner gestellt und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (siehe etwa Senat BGHZ 156, 302, 306 ; Senatsurteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1651, jeweils m.w.N.).

    a) Allerdings sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anderweitige Sicherheitsleistungen des Kreditnehmers - vor allem dingliche Sicherheiten - im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung finanziell übermäßig belastender Bürgschaften oder Schuldbeitritte zu berücksichtigen, wenn sie das Haftungsrisiko des Betroffenen in rechtlich gesicherter Weise auf ein vertretbares Maß beschränken (vgl. etwa BGHZ 136, 347, 352 f. ; 146, 37, 44 m.w.N.; Senatsurteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1651).

    b) Die krasse finanzielle Überforderung der Klägerin wird durch die Grundschuld entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zudem deshalb nicht beseitigt, weil außer dem streitgegenständlichen Darlehen nicht künftige gemeinsame Kredite der damaligen Lebenspartner, sondern alle künftigen Forderungen der Beklagten gegen den früheren Lebenspartner der Klägerin gesichert sind (gegen die Berücksichtigung einer solchen Grundschuld im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung siehe bereits Senatsurteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1651 f.; Nobbe/Kirchhof, BKR 2001, 5, 10).

  • BGH, 23.03.2004 - XI ZR 114/03

    Haftung der Ehefrau bei finanziertem Erwerb eines PKW

    Auszug aus BGH, 16.06.2009 - XI ZR 539/07
    Zu den bei der Ermittlung des wirklichen Parteiwillens zu beachtenden Auslegungsgrundsätzen gehören insbesondere die Maßgeblichkeit des Vertragswortlauts als Ausgangspunkt jeder Auslegung (st.Rspr., vgl. etwa BGHZ 121, 13, 16 ; BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 34/99, WM 2000, 2371, 2372 und Senatsurteil vom 23. März 2004 - XI ZR 114/03, WM 2004, 1083, 1084) und die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner (st.Rspr., vgl. etwa BGH, Urteile vom 10. Juli 1998 - V ZR 360/96, WM 1998, 1883, 1886 und vom 27. Juni 2001 - VIII ZR 235/00, WM 2001, 1863, 1864).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats ist als Mitdarlehensnehmer daher ungeachtet der konkreten Vertragsbezeichnung in aller Regel nur derjenige anzusehen, der für den Darlehensgeber erkennbar ein eigenes sachliches und/oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat sowie im Wesentlichen gleichberechtigt über die Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta bzw. bestimmten Teilen davon mitentscheiden darf (siehe etwa Senat BGHZ 146, 37, 41 ; Senatsurteile vom 23. März 2004 - XI ZR 114/03, WM 2004, 1083, 1084 und vom 25. Januar 2005 - XI ZR 325/03, WM 2005, 418, 419 m.w.N.; siehe auch Senatsurteil vom 16. Dezember 2008 - XI ZR 454/07, WM 2009, 645, Tz. 14).

    Gegen eine Mitdarlehensnehmerschaft der Klägerin spricht außerdem der Umstand, dass ihr früherer Lebensgefährte das Darlehen allein bedient hat (vgl. Senatsurteil vom 23. März 2004 - XI ZR 114/03, WM 2004, 1083, 1084).

  • BGH, 14.10.2003 - XI ZR 121/02

    Zur Frage der Sittenwidrigkeit einer Arbeitnehmerbürgschaft

    Auszug aus BGH, 16.06.2009 - XI ZR 539/07
    In diesem Fall ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu vermuten, dass der dem Hauptschuldner persönlich besonders nahe stehende Bürge bzw. Mithaftende die ihn vielleicht bis an das Lebensende übermäßig finanziell belastende Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner gestellt und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (siehe etwa Senat BGHZ 156, 302, 306 ; Senatsurteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1651, jeweils m.w.N.).

    Der erkennende Senat, der die Frage bislang offen gelassen hat (Senat BGHZ 156, 302, 306 und Senatsurteil vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 225), hält die letztgenannte Auffassung für zutreffend.

  • BGH, 14.11.2000 - XI ZR 248/99

    Wirksamkeit der bürgschaftlichen Mithaftung eines Ehegatten

    Auszug aus BGH, 16.06.2009 - XI ZR 539/07
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats ist als Mitdarlehensnehmer daher ungeachtet der konkreten Vertragsbezeichnung in aller Regel nur derjenige anzusehen, der für den Darlehensgeber erkennbar ein eigenes sachliches und/oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat sowie im Wesentlichen gleichberechtigt über die Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta bzw. bestimmten Teilen davon mitentscheiden darf (siehe etwa Senat BGHZ 146, 37, 41 ; Senatsurteile vom 23. März 2004 - XI ZR 114/03, WM 2004, 1083, 1084 und vom 25. Januar 2005 - XI ZR 325/03, WM 2005, 418, 419 m.w.N.; siehe auch Senatsurteil vom 16. Dezember 2008 - XI ZR 454/07, WM 2009, 645, Tz. 14).

    a) Allerdings sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anderweitige Sicherheitsleistungen des Kreditnehmers - vor allem dingliche Sicherheiten - im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung finanziell übermäßig belastender Bürgschaften oder Schuldbeitritte zu berücksichtigen, wenn sie das Haftungsrisiko des Betroffenen in rechtlich gesicherter Weise auf ein vertretbares Maß beschränken (vgl. etwa BGHZ 136, 347, 352 f. ; 146, 37, 44 m.w.N.; Senatsurteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1651).

  • BGH, 25.01.2005 - XI ZR 325/03

    Abgrenzung von Mitdarlehensnehmerschaft und Mithaftungsübernahme

    Auszug aus BGH, 16.06.2009 - XI ZR 539/07
    Dem Wortlaut ist aber angesichts der Stärke der Verhandlungsposition der kreditgewährenden Bank (vgl. Schimansky, WM 2002, 2437, 2438 f.) und der allgemein üblichen Verwendung von Vertragsformularen grundsätzlich weniger Bedeutung beizumessen als sonst (Senatsurteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 325/03, WM 2005, 418, 419 m.w.N.).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats ist als Mitdarlehensnehmer daher ungeachtet der konkreten Vertragsbezeichnung in aller Regel nur derjenige anzusehen, der für den Darlehensgeber erkennbar ein eigenes sachliches und/oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat sowie im Wesentlichen gleichberechtigt über die Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta bzw. bestimmten Teilen davon mitentscheiden darf (siehe etwa Senat BGHZ 146, 37, 41 ; Senatsurteile vom 23. März 2004 - XI ZR 114/03, WM 2004, 1083, 1084 und vom 25. Januar 2005 - XI ZR 325/03, WM 2005, 418, 419 m.w.N.; siehe auch Senatsurteil vom 16. Dezember 2008 - XI ZR 454/07, WM 2009, 645, Tz. 14).

  • BGH, 18.09.1997 - IX ZR 283/96

    Sittenwidrigkeit der Bürgschaftsverpflichtung eines Ehegatten oder Lebenspartners

    Auszug aus BGH, 16.06.2009 - XI ZR 539/07
    a) Allerdings sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anderweitige Sicherheitsleistungen des Kreditnehmers - vor allem dingliche Sicherheiten - im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung finanziell übermäßig belastender Bürgschaften oder Schuldbeitritte zu berücksichtigen, wenn sie das Haftungsrisiko des Betroffenen in rechtlich gesicherter Weise auf ein vertretbares Maß beschränken (vgl. etwa BGHZ 136, 347, 352 f. ; 146, 37, 44 m.w.N.; Senatsurteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1651).

    In die Prüfung, ob ein Vertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam ist, sind auch Klauseln einzubeziehen, die nach §§ 307 bis 309 BGB unwirksam oder nach § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden sind (BGHZ 136, 347, 355 f.) .

  • BGH, 05.04.2001 - IX ZR 276/98

    Bürgschaft für Schuld des Bürgen gegenüber dem Hauptschuldner; Aufschub des

    Auszug aus BGH, 16.06.2009 - XI ZR 539/07
    Zwar ist der Gläubiger, sofern er mit dem Sicherungsgeber keine andere Vereinbarung getroffen hat, in entsprechender Anwendung des § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit §§ 401, 412 BGB verpflichtet, die Grundschuld auf den Bürgen nach Erfüllung seiner Schuld zu übertragen (BGHZ 110, 41, 43 ; BGH, Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 276/98, WM 2001, 1060, 1064).

    Auch kann sich ein Bürge insoweit gegenüber dem Gläubiger auf ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB berufen (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 276/98, WM 2001, 1060, 1063).

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

    Auszug aus BGH, 16.06.2009 - XI ZR 539/07
    Zwar mag das verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. dazu BVerfG NJW 1994, 36, 39) gegen die Einbeziehung finanziell krass überforderter naher Angehöriger oder nichtehelicher Lebenspartner in die darlehensvertragliche Haftung des Hauptschuldners dadurch an Gewicht verlieren, dass die Restschuldbefreiung auch eine lebenslange ausweglose Überschuldung beseitigen kann.
  • BGH, 04.12.2001 - XI ZR 56/01

    Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages durch den finanziell überforderten

    Auszug aus BGH, 16.06.2009 - XI ZR 539/07
    Der erkennende Senat, der die Frage bislang offen gelassen hat (Senat BGHZ 156, 302, 306 und Senatsurteil vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 225), hält die letztgenannte Auffassung für zutreffend.
  • OLG Frankfurt, 24.03.2004 - 23 U 65/03

    Sittenwidrigkeit einer krass überfordernden Ehegattenbürgschaft nach

    Auszug aus BGH, 16.06.2009 - XI ZR 539/07
    Die Frage, ob die speziellen Regeln der §§ 286 ff. InsO es sachlich rechtfertigen, sittenwidrige Bürgschaften und Schuldbeitritte finanzschwacher Ehepartner bzw. Lebenspartner für wirksam zu erachten, oder zumindest die Grenzen der Sittenwidrigkeit im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB weiter zu fassen, wird in der Literatur zum Teil bejaht (vgl. Aden, NJW 1999, 3763 f. ; Foerste, JZ 2002, 562, 564 ; Medicus, JuS 1999, 833, 836; Zöllner, WM 2000, 1, 5; Kapitza, NZI 2004, 14, 15 ff. ; ders., ZGS 2005, 133, 134 f.; Unger, BKR 2005, 432, 435 f.; Schnabl, WM 2006, 706, 709 ff.; Staudinger/Sack, BGB, 13. Bearb., § 138 Rn. 328; Uhlenbruck/Vallender, Insolvenzordnung, 12. Aufl., § 301 Rn. 18), überwiegend aber verneint (PWW/Ahrens, BGB, 4. Aufl., § 138 Rn. 81; MünchKommBGB/Armbrüster, 5. Aufl., § 138 Rn. 92; PWW/Brödermann, aaO, § 765 Rn. 22; Bülow, Recht der Kreditsicherheiten, 7. Aufl., Rn. 873; Gernhuber, JZ 1995, 1086, 1094 f.; Döbereiner, KTS 1998, 31, 60 f.; Erman/Herrmann, BGB, 12. Aufl., § 765 Rn. 13; Erman/Palm, aaO, § 138 Rn. 91; Krüger, MDR 2002, 855, 857 f.; Nobbe, WuB I F 1a Bürgschaft 4.08 (S. 707 f.); Paefgen, ZfIR 2003, 313, 317; Reinicke/Tiedtke, Bürgschaftsrecht, 3. Aufl., Rn. 211; Riehm, JuS 2000, 241, 243; Thoß, KTS 2003, 187, 191 ff.; Tiedtke, NJW 2005, 2498; Zwade, GmbHR 2003, 141, 142; Wagner, NJW 2005, 2956 f.; Gundlach in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 82 Rn. 110; im Grundsatz ebenso Schmitz/Wassermann/Nobbe, in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 91 Rn. 77 f.; zurückhaltend auch Odersky, ZGR 1998, 169, 184; Nobbe/Kirchhof, BKR 2001, 5, 8; Müller, KTS 2000, 57, 61; Canaris, AcP 200 (2000), 273, 298; Habersack/Giglio, WM 2001, 1100, 1103 f.; ablehnend ferner die instanzgerichtliche Rechtsprechung, siehe OLG Frankfurt, NJW 2004, 2392, 2393 f.; OLG Celle, OLGR 2006, 444 f.; OLG Celle, WM 2008, 296, 298; OLG Dresden, OLGR 2006, 903, 907; OLG Düsseldorf, FamRZ 2007, 818, 820; LG Mönchengladbach, NJW 2006, 67, 68 f. ; siehe auch OLG Celle, ZIP 2005, 1911, 1913 : dort im Ergebnis offen gelassen, aber mit entsprechender Tendenz).
  • OLG Celle, 24.08.2005 - 3 W 119/05

    Anwendung der Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger

  • OLG Dresden, 19.07.2006 - 8 U 1380/05

    Darlehensverpflichtung oder bloße Mithaftungsübernahme bei Mitunterzeichnung

  • OLG Düsseldorf, 16.10.2006 - 16 W 57/06

    Sittenwidrigkeit der Mithaftungsvereinbarung im Darlehensvertrag bei krasser

  • OLG Celle, 12.09.2007 - 3 U 85/07

    Anspruch auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle; Abgabe einer

  • OLG Celle, 06.03.2006 - 3 U 26/06

    Kreditvertrag: Sittenwidrigkeit wegen krasser wirtschaftlicher Überforderung

  • LG Mönchengladbach, 12.05.2005 - 10 O 333/04

    Zur Sittenwidrigkeit einer von der Lebensgefährtin des Hauptschuldners

  • BGH, 17.02.2004 - XI ZR 140/03

    Zur Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen

  • BGH, 10.12.1992 - I ZR 186/90

    Fortsetzungszusammenhang - Vertragsstrafevereinbarung

  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 60/04

    Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Revisionsgericht

  • BGH, 16.12.2008 - XI ZR 454/07

    Echte Mitdarlehensnehmerschaft ist von kreditgebender Bank zu beweisen

  • BGH, 30.10.2002 - IV ZR 60/01

    BGH billigt Allgemeine Versicherungsbedingungen in der privaten

  • BGH, 10.07.1998 - V ZR 360/96

    Maßgeblicher Zeitpunkt für Auslegung einer Willenserklärung; Prüfungsmaßstab im

  • BGH, 11.09.2000 - II ZR 34/99

    Grundsätze der Vertragsauslegung

  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 245/01

    Zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank für Scheckinkasso- und

  • BGH, 17.12.1987 - VII ZR 307/86

    Zustandekommen eines Architektenvertrages

  • BGH, 18.07.2007 - VIII ZR 227/06

    Entfallen eines Anspruchs auf Rückkauf gegen den Kfz-Hersteller bei Änderung des

  • BGH, 10.06.2008 - XI ZR 331/07

    Eigenkapitalersatz - Bürgschaft zur Darlehenssicherung aus einer

  • BGH, 27.06.2001 - VIII ZR 235/00

    Auslegung der Bezeichnung des Schiedsgutachters in einer Schiedsgutachterklausel;

  • BGH, 11.01.1990 - IX ZR 58/89

    Rechtsfolgen des Forderungsübergangs auf den Bürgen

  • BGH, 09.05.2000 - XI ZR 276/99

    Rückfrage im Überweisungsverkehr

  • BGH, 08.07.1998 - VIII ZR 1/98

    Formularmäßige Abwälzung der Nachnahmekosten im Versandhandel; Formularmäßige

  • BGH, 15.01.1987 - III ZR 153/85

    Wirksamkeit eines am Ende eines Nachtclubbesuchs von einem zur Barzahlung

  • BGH, 15.11.2016 - XI ZR 32/16

    Mithaftung des krass finanziell überforderten Ehegatten für ein Darlehen an den

    Zu den bei der Ermittlung des wirklichen Parteiwillens zu beachtenden Auslegungsgrundsätzen gehören insbesondere die Maßgeblichkeit des Vertragswortlauts als Ausgangspunkt jeder Auslegung und die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner (vgl. nur Senatsurteile vom 25. Januar 2005 - XI ZR 325/03, WM 2005, 418, 419 und vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, WM 2009, 1460 Rn. 14 mwN).

    Dem Wortlaut ist aber angesichts der Stärke der Verhandlungsposition der kreditgewährenden Bank und der allgemein üblichen Verwendung von Vertragsformularen grundsätzlich weniger Bedeutung beizumessen als sonst (Senatsurteile vom 25. Januar 2005 - XI ZR 325/03, WM 2005, 418, 419 und vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, WM 2009, 1460 Rn. 15 mwN).

    Anders als die Revisionserwiderung mit ihrer Gegenrüge geltend macht, spricht dies aber nicht für eine gleichberechtigte Mitdarlehensnehmerschaft, sondern allenfalls für einen mittelbaren Vorteil der Klägerin aus der Kreditaufnahme (vgl. Senatsurteile vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1650 f. und vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, WM 2009, 1460 Rn. 16).

    Nach dem Willen verständiger Parteien darf den finanziell krass überforderten Bürgen oder Mithaftenden jedoch mit Rücksicht auf die weitere Sicherheit allenfalls eine seine finanzielle Leistungsfähigkeit nicht übersteigende und damit von § 138 Abs. 1 BGB nicht erfasste "Ausfallhaftung" treffen (vgl. nur Senatsurteile vom 14. November 2000 - XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37, 44 und vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, WM 2009, 1460 Rn. 21 mwN).

    Davon abgesehen wird die krasse finanzielle Überforderung der Klägerin durch die Grundschuld hier zudem deshalb nicht beseitigt, weil die Grundschuld - was das Berufungsgericht übersehen hat - nach § 10 Abs. 1 des Darlehensvertrags vom 20. Dezember 1994/17. Januar 1995 nicht nur zur Sicherung des streitgegenständlichen Darlehens, sondern auch aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Beklagten gegen den Ehemann der Klägerin diente (vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, aaO Rn. 22 mwN).

  • BGH, 30.03.2010 - XI ZR 200/09

    Zwangsvollstreckung aus einer Unterwerfungserklärung für den Zessionar einer

    (1) Der Senat kann die Auslegung der Unterwerfungserklärung in vollem Umfang nachprüfen, weil es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dabei wie auch bei der Grundschuldbestellungserklärung um formularmäßig vorformulierte Klauseln handelt, die offensichtlich mit diesem oder ähnlichem Inhalt auch über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden (vgl. BGHZ 181, 278, Tz. 20; BGH, Urteil vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, WM 2009, 1460, Tz. 23, jeweils m.w.N.).

    Außer Betracht zu bleiben haben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGHZ 180, 257, Tz. 11; BGH, Urteil vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, WM 2009, 1460, Tz. 23, jeweils m.w.N.).

  • BAG, 22.07.2010 - 8 AZR 144/09

    Materielles Schuldanerkenntnis eines Arbeitnehmers - Unwirksamkeit wegen

    Im Übrigen geht es um Ansprüche aus eigenen unerlaubten Handlungen des Klägers und nicht etwa um eine Mithaftungsübernahme oder Bürgschaftserklärung, bei der die Beklagte in sittlich anstößiger Weise die emotionale Verbundenheit des Klägers mit einem Hauptschuldner ausgenutzt hätte, um eine übermäßig finanziell belastende Personalsicherheit zu erlangen (vgl. dazu BGH 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07 - Rn. 18 mwN, NJW 2009, 2671).
  • OLG Nürnberg, 21.09.2010 - 14 U 892/09

    Sittenwidrigkeit der Mithaftung eines nahen Angehörigen für Darlehensschulden des

    Dem Wortlaut ist aber angesichts der Stärke der Verhandlungsposition der kreditgewährenden Bank und der allgemein üblichen Verwendung von Vertragsformularen grundsätzlich weniger Bedeutung beizumessen als sonst (BGH, Urt. 16.12.2008 - XI ZR 454/07, NJW 2009, 1494, Rn. 14 nach juris, m. w. N.; BGH Urt. 16.6.2009 - XI ZR 539/07, NJW 2009, 2671, Rn. 15 nach juris).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist als echter Mitdarlehensnehmer daher ungeachtet der konkreten Vertragsbezeichnung in aller Regel nur derjenige anzusehen, der für den Darlehensgeber erkennbar ein eigenes sachliches und/oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat sowie im Wesentlichen gleichberechtigt über die Auszahlung bzw. Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (BGH, Urt. 16.12.2008 - XI ZR 454/07, NJW 2009, 1494, Rn. 14 nach juris; BGH Urt. 16.6.2009 - XI ZR 539/07, NJW 2009, 2671, Rn. 15, jeweils m. w. N.).

    In einem anderen vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (Urt. v. 16.6.2009 - XI ZR 539/07, NJW 2009, 2671) ging es um die Anschaffung einer vermieteten Eigentumswohnung durch den damaligen Lebensgefährten der mithaftenden Partei.

    In diesem Fall ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu vermuten, dass der dem Hauptschuldner persönlich besonders nahe stehende Bürge bzw. Mithaftende die ihn vielleicht bis an das Lebensende übermäßig finanziell belastende Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner gestellt und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (vgl. BGH Urt. 16.6.2009 - XI ZR 539/07, NJW 2009, 2671, Rn. 18 nach juris; BGH Urt. v. 14.11.2000 - XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37 = NJW 2001, 815, Rn. 21 m. w. N. nach juris).

    zitierten Entscheidung (Urt. v. 16.6.2009 - XI ZR 539/07, NJW 2009, 2671), in der der Bundesgerichtshof, obwohl es um die Finanzierung einer Eigentumswohnung ging, ein übernommenes Unternehmerrisiko also keine Rolle spielte, eine krasse finanzielle Überforderung des Mithaftenden annahm.

    In allen von ihm entschiedenen Fällen, in denen der Mithaftende nicht in der Lage war, die Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines laufenden Einkommens und Vermögens dauerhaft allein zu tragen, nahm der Bundesgerichtshof eine krasse finanzielle Überforderung an (vgl. etwa BGH Urt. v. 14.11.2000 - XI ZR 248/99, BGHZ 146, 37 = NJW 2001, 815, Rn. 21 nach juris; BGH, Urt. v. 28.5.2002 - XI ZR 199/01, NJW 2002, 2634, Rn. 13 nach juris; BGH Urt. 16.6.2009 - XI ZR 539/07, NJW 2009, 2671, Rn. 18 nach juris).

    d) Nicht zugunsten der Klägerin in Betracht zu ziehen ist der Umstand, dass für die Beklagte als Mithaftende die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung gemäß § 286 ff. InsO besteht, wie der BGH nach Ergehen des landgerichtlichen Urteils entschieden hat (Urt. 16.6.2009 - XI ZR 539/07, NJW 2009, 2671, Rn. 28).

  • LG Berlin, 26.07.2018 - 67 S 157/18

    Neue Entscheidungen zur Abtretung von Ansprüchen gemäß "Mietpreisbremse" an

    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind ausgehend vom Wortlaut der Klausel, dem wirtschaftlichen Zweck sowie dem typischerweise anzutreffenden Verständnis der beteiligten Kreise objektiv - und nicht am Willen der konkreten Vertragsparteien - auszulegen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, NJW 2009, 2671, juris Tz. 23; Urt. v. 8. November 2016 - XI ZR 552/15, NJW 2017, 1461, juris Tz. 20 ; Schmidt, in: BeckOK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 46. Ed., Stand: 1. Mai 2018, § 305c Rz. 43 m.w.N.).
  • BGH, 14.11.2019 - IX ZR 50/17

    Durchführung einer Verwertung durch den Insolvenzverwalter kraft seines

    Nach Abtretung einer Forderung ist der Altgläubiger in analoger Anwendung des hinter § 401 BGB stehenden Grundgedankens grundsätzlich verpflichtet, an der Forderung bestehende selbständige Sicherheiten - wie zur Sicherung abgetretene Forderungen - auf den Neugläubiger zu übertragen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1990 - XI ZR 58/89, BGHZ 110, 41, 43 mwN; vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, WM 2009, 1460 Rn. 21).

    Zur Übertragung bedarf es aber gleichwohl eines entsprechenden Verfügungsgeschäfts (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1985 - VII ZR 305/84, NJW 1986, 977, vom 16. Juni 2009, aaO).

    Es handelt sich um ein selbständiges Sicherungsrecht, das grundsätzlich durch ein eigenständiges Verfügungsgeschäft zu übertragen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1990 - XI ZR 58/89, BGHZ 110, 41, 43 mwN; vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, WM 2009, 1460 Rn. 21).

  • OLG Brandenburg, 23.03.2011 - 4 U 32/10

    Darlehensvertrag: Sittenwidrigkeit einer Mithaftungsübernahme wegen krasser

    Mithaftender ist dagegen jede Person, die, ohne Bürge zu sein, zur Absicherung für einen Kredit, der von einem anderen aufgenommen und verwendet wird, von vornherein oder später im Wege des Schuldbeitritts die Mitverpflichtung für die Zahlung der Zinsen und die Rückzahlung des Darlehens übernimmt (BGH, NJW 2009, 2671, 2672; MünchKommBGB/Berger, 5. Aufl., § 488 Rn. 139).

    In diesem Fall ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu vermuten, dass der dem Hauptschuldner persönlich besonders nahestehende Mithaftende die ihn vielleicht bis an das Lebensende übermäßig finanziell belastende Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner gestellt und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (BGH, NJW 2009, 2671, 2672).

    Anderweitige Sicherheiten sind im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung finanziell übermäßig belastender Mithaftungsübernahmen nur zu berücksichtigen, wenn sie das Haftungsrisiko des Betroffenen in rechtlich gesicherter Weise auf ein vertretbares Maß beschränken (BGH, NJW 2009, 2671, 2672).

    Dazu muss aber gewährleistet sein, dass der Kreditgeber ihn erst nach einer ordnungsgemäßen Verwertung der anderen Sicherheit in Anspruch nimmt (BGH, NJW 2009, 2671, 2673).

    Ferner stellt die Grundschuld auf dem Flurstück 299/1 schon deshalb keine in die Berechnung einzubeziehende anderweitige Sicherheit dar, weil sie auch zur Sicherung aller künftig bestehenden oder neu entstehenden Forderungen der Beklagten gegen Schuldner und Eigentümer diente (vgl. auch BGH, NJW 2009, 2671, 2673; NJW 2002, 2705, 2707).

    Ferner gibt es auch keinen konkreten Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber mit der neuen Rechtsfigur der Restschuldbefreiung den persönlichen Anwendungsbereich des § 138 BGB einschränken wollte (BGH, NJW 2009, 2671, 2673 f.).

  • OLG Oldenburg, 29.06.2023 - 8 U 172/22

    Mithaftung für den Autokredit des Ex?

    Das Gericht der ersten Instanz hat richtigerweise festgestellt, dass die Beklagte nicht Darlehensnehmerin, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, juris, Rn. 14, mwN) lediglich Mithaftende des Darlehensvertrages vom 16. April 2018 geworden ist.

    Dies ist, wie das Landgericht bereits ausgeführt hat, nach gefestigter Rechtsprechung immer dann der Fall, wenn die mithaftende Person mit dem pfändbaren Teil ihres laufenden Einkommens und Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalls voraussichtlich nicht einmal die von den Darlehensparteien festgesetzte Zinslast dauerhaft alleine tragen kann (BGH, Urteil vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, juris, Rn. 18; BGH, Urteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, juris, Rn. 15).

  • BGH, 19.02.2013 - XI ZR 82/11

    Bürgschaft des nichtehelichen Lebensgefährten für einen Bankkredit zum Erwerb

    In diesem Fall ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu vermuten, dass der dem Hauptschuldner persönlich besonders nahe stehende Bürge die ihn vielleicht bis an das Lebensende übermäßig finanziell belastende Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner gestellt und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (Senatsurteile vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 121/02, BGHZ 156, 302, 306, vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1651, vom 25. April 2006 - XI ZR 330/05, FamRZ 2006, 1024, 1025, vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, WM 2009, 1460 Rn. 18 und vom 24. November 2009 - XI ZR 332/08, WM 2010, 32 Rn. 11 mwN).
  • OLG Stuttgart, 06.05.2010 - 2 U 7/10

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Möbelkaufvertrages: Stempelaufdruck als

    Außer Betracht zu bleiben haben solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH NJW 2009, 2671 [Tz. 23]).
  • OLG Frankfurt, 24.06.2013 - 23 U 86/12

    Darlehen oder Mithaftung; Sittenwidrigkeit wegen krasser finanzieller Überlastung

  • BGH, 24.11.2009 - XI ZR 332/08

    Wertmindernde Berücksichtigung einer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf dem

  • KG, 04.11.2015 - 24 U 112/14

    Feststellung von Darlehensrückzahlungsansprüchen zur Insolvenztabelle:

  • OLG Saarbrücken, 20.12.2012 - 8 U 376/11

    Bankkreditvertrag: Abgrenzung zwischen Mitdarlehensnehmer und Mithaftender bei

  • OLG Karlsruhe, 25.10.2012 - 9 U 199/11

    Mithaftung des Ehegatten bei Ablösung eines allein vom anderen Ehegatten für den

  • LG Saarbrücken, 28.01.2022 - 1 O 243/21

    Anforderungen an die Pflichtangaben und die Widerrufsinformationen beim

  • LAG Köln, 24.05.2011 - 9 Sa 1329/10

    Betriebliche Altersversorgung; Ansprüche des Arbeitnehmers bei an eine Bank

  • OLG Frankfurt, 14.10.2010 - 15 U 124/09

    Sittenwidrigkeit einer Klausel in einem Gesellschaftsvertrag wegen einseitiger

  • OLG Celle, 05.05.2010 - 3 U 227/09

    Sittenwidrigkeit der Mithaftung des wirtschaftlich krass überforderten Ehegatten

  • OLG Nürnberg, 13.06.2016 - 14 U 915/14

    Schadensersatzansprüche gegen die lediglich finanzierende Bank

  • KG, 20.10.2017 - 4 U 90/15

    Wirksamkeit der Erweiterung einer Grundschuldsicherung in der Insolvenz

  • OLG Saarbrücken, 04.08.2022 - 4 U 122/21

    Schadensersatzanspruch bei ungenügender Restschuldversicherung zum Risiko

  • OLG Düsseldorf, 16.11.2012 - 7 U 15/12

    Nichtigkeit der Bürgschaftsverpflichtung für einen nahen Angehörigen wegen

  • LG Potsdam, 12.07.2023 - 8 O 181/22

    Sittenwidrigkeit der Mithaftung der Eltern aus den Darlehensverträgen wegen

  • LG Krefeld, 04.03.2015 - 7 O 95/14
  • AG Köln, 01.08.2018 - 113 C 549/17

    - Signal Iduna 4 -, Anspruch des U auf Herausgabe einer Leuchtreklame, Anspruch

  • OLG München, 09.03.2010 - 5 U 3464/09

    Sittenwidrige Ehegattenbürgschaft: Darlegungslast hinsichtlich der krassen

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Rechtsprechung
   BGH, 12.08.2009 - VIII ZR 254/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,83
BGH, 12.08.2009 - VIII ZR 254/08 (https://dejure.org/2009,83)
BGH, Entscheidung vom 12.08.2009 - VIII ZR 254/08 (https://dejure.org/2009,83)
BGH, Entscheidung vom 12. August 2009 - VIII ZR 254/08 (https://dejure.org/2009,83)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 281 Abs. 1
    Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung zur Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 BGB ausreichend - Frist- oder Terminbestimmung bedarf es nicht

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Deutlichmachung eines Verlangens nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung als eine Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Fristsetzungsverlangen - sofortige oder unverzügliche Mängelbeseitigung

  • grundeigentum-verlag.de

    Wirksame Bestimmung einer Frist; Fristsetzung; Mängelbeseitigung; Nachbesserung

  • rabüro.de

    Zu den Anforderungen an die Bestimmbarkeit eines Fristendes

  • Betriebs-Berater

    Zur Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 BGB

  • Judicialis

    BGB § 281 Abs. 1; ; BGB § 281 Abs. 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)

    BGB § 281 Abs. 1
    Für eine Fristsetzung gem. § 281 Abs. 1 BGB ist die Angabe eines bestimmten Zeitraums oder Endtermins nicht erforderlich

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Anforderungen an die Fristsetzung zur Mängelbeseitigung

  • rechtsportal.de

    BGB § 281 Abs. 1; BGB § 281 Abs. 2
    Deutlichmachung eines Verlangens nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung als eine Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch ( BGB )

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Fristsetzung: Aufforderung zur umgehenden Mängelbeseitigung reicht!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (34)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Schadensersatz des Autokäufers bei Aufforderung zur "umgehenden" Mangelbeseitigung

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB
    Zu den Anforderungen einer Fristsetzung des Verbrauchers an den Händler

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Zur Fristsetzung nach § 281 BGB wegen Schadensersatz statt der Leistung

  • IWW (Kurzinformation)

    Autokauf - "Umgehend" genügt als Fristsetzung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Schadensersatz des Autokäufers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachfristsetzung ohne Termin

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Mängelbeseitigung: Ersatzvornahme ohne konkrete Fristsetzung?

  • rechtsindex.de (Pressemitteilung)

    Mängelbeseitigung: Ersatzvornahme ohne konkrete Fristsetzung?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schadensersatz des Autokäufers bei Aufforderung zur umgehenden Mangelbeseitigung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Aufforderung zur sofortigen Mängelbeseitigung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Schadenersatz für Reparatur eines uralten Mercedes? - Käufer muss dem Händler eine Frist für die Mängelbeseitigung setzen

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Für Fristsetzung keine Bestimmung eines Datums notwendig

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 BGB

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Aufforderung zur "umgehenden" Mangelbeseitigung

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Das Nacherfüllungsverlangen unter "Fristsetzung"

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Bestimmbarkeit der Nachfrist nach § 281 Abs. 1 BGB ausreichend

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Schadensersatz eines Autokäufers bei Aufforderung zur "umgehenden" Mangelbeseitigung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Konkreter Zeitraum für Fristsetzung nicht erforderlich

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    § 281 BGB
    Schadensersatz nach Aufforderung zur umgehenden Mangelbeseitigung bei Autokauf

  • vergabetip.de (Kurzinformation)

    Was ist eine "angemessene Nachfrist"?

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Mängelbeseitigung: Autokäufer muss Händler keine Frist setzen

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz bei Aufforderung zur »umgehenden« Mängelbeseitigung

  • vogel.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Fristsetzung bedarf keines Kalenderdatums - Die Begriffe "umgehend" oder "sofortig" genügen den Formalien

  • it-rechts-praxis.de (Kurzinformation)

    Inhalt einer Fristsetzung zur Mangelbeseitigung

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    "Umgehend” reicht als Fristsetzung

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Aufforderung zur "umgehenden Mängelbeseitigung" reicht als Fristsetzung bei fehlerhaftem Fahrzeug

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Schadensersatz des Autokäufers bei Aufforderung zur "umgehenden" Mangelbeseitigung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kaufrecht: Die notwendige Frist zur Nacherfüllung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verbraucherrechte bei Mängelbeseitigung gestärkt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Warnfunktion der Fristsetzung

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Fristablauf statt Fristsetzung für Gewährleistungsrechte?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz des Autokäufers bei Aufforderung zur "umgehenden" Mangelbeseitigung

  • 123recht.net (Pressemeldung, 12.8.2009)

    Bundesgerichtshof stärkt Verbraucherrechte bei Mängel-Reklamation

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Anforderung an die Fristsetzung zur Nacherfüllung

Besprechungen u.ä. (9)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    § 281 Abs. 1 BGB
    Aufforderung zur "umgehenden" Reparatur als Fristsetzung i.S.v. § 281 Abs. 1 BGB

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Autokauf - "Umgehend" als wirksame (Nach-)Fristsetzung

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Vorgerichtliche Mahnung - Zulässig: Fristsetzung ohne Termin oder Zeitraum

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 3153
  • ZIP 2009, 2101
  • MDR 2009, 1329
  • NZV 2010, 25
  • NJ 2009, 513
  • VersR 2010, 639
  • WM 2009, 2188
  • BB 2009, 1817
  • BB 2009, 2153
  • BB 2009, 2337
  • GuT 2009, 327
  • VergabeR 2010, 46
  • ZfBR 2010, 46
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 21.06.1985 - V ZR 134/84

    Angemessenheit einer Nachfrist; Bemessung der Frist bei Schwierigkeiten der

    Auszug aus BGH, 12.08.2009 - VIII ZR 254/08
    Eine solche Fristsetzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht unwirksam, sondern setzt eine angemessene Frist in Gang, die gegebenenfalls vom Gericht in einem späteren Prozess festgestellt wird (BGH, Urteil vom 21. Juni 1985 - V ZR 134/84, NJW 1985, 2640, unter II 1 a m.w.N.).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 12.08.2009 - VIII ZR 254/08
    Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).
  • RG, 08.06.1928 - III 426/37

    Hemmung der Verjährung bei Aufwertungsansprüchen

    Auszug aus BGH, 12.08.2009 - VIII ZR 254/08
    Nach allgemeiner Meinung ist eine Frist ein Zeitraum, der bestimmt oder bestimmbar ist (RGZ 120, 355, 362; Palandt/Heinrichs, aaO, § 186 Rdnr. 3; Erman/Palm, BGB, 12. Aufl., vor § 186, Rdnr. 1; Bamberger/Roth/Henrich, aaO, § 186 Rdnr. 2; Kesseler in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 4. Aufl., § 186 Rdnr. 3).
  • BGH, 13.07.2016 - VIII ZR 49/15

    Anforderungen an die Fristsetzung zur Nacherfüllung im Kaufrecht präzisiert

    Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es nicht (Fortführung von BGH, Urteile vom 12. August 2009, VIII ZR 254/08, NJW 2009, 3153 und vom 18. März 2015, VIII ZR 176/14, NJW 2015, 2564).

    Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-)Termins bedarf es nicht (Senatsurteil vom 12. August 2009 - VIII ZR 254/08, NJW 2009, 3153 Rn. 10 f. [zu § 281 BGB]).

    Die Klägerin hat auf fünf Seiten zahlreiche näher konkretisierte Mängel der Einbauküche bezeichnet und sodann erklärt: "Ich bitte - sicherlich verständlich - schon jetzt um eine schnelle Behebung der Mängel, damit ich die Küche in ihrer geplanten einwandfreien Funktionsweise auch vollständig in Betrieb nehmen kann." Ein solches, auf "schnelle Behebung" gerichtetes Nachbesserungsverlangen ist einer Aufforderung, innerhalb "angemessener Frist", "unverzüglich" oder "umgehend" Abhilfe zu schaffen, vergleichbar, denn auch dadurch wird dem Verkäufer eine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar ist, und ihm vor Augen geführt, dass er die Nachbesserung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken darf (siehe Senatsurteil vom 12. August 2009 - VIII ZR 254/08, aaO).

    Das entspricht der Rechtsprechung, wonach eine zu kurz gesetzte Frist zur Nacherfüllung den Lauf einer angemessenen Frist nicht hindert (vgl. Senatsurteil vom 12. August 2009 - VIII ZR 254/08, aaO Rn. 11; siehe bereits BGH, Urteil vom 21. Juni 1985 - V ZR 134/84, NJW 1985, 2640 unter II 1 a [zu § 326 BGB aF]).

  • BGH, 26.08.2020 - VIII ZR 351/19

    Kaufrecht: Rücktritt nach erfolglosem Ablauf einer zur Nacherfüllung gesetzten

    Dies gilt auch mit Blick darauf, dass der Senat die gesetzlichen Vorgaben in ständiger Rechtsprechung dahin umgesetzt hat, dass die Angabe eines Endtermins nicht erforderlich ist, sondern es genügt, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht (Senatsurteile vom 12. August 2009 - VIII ZR 254/08, NJW 2009, 3153 Rn. 10 f.; vom 18. März 2015 - VIII ZR 176/14, NJW 2015, 2564 Rn. 11).
  • BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 176/14

    Pferdekaufvertrag: Inhaltliche Anforderungen an eine Fristsetzung zur

    Zu den Anforderungen an eine Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 323 Abs. 1 BGB (Aufforderung, den Kaufgegenstand auszutauschen, mit der Ankündigung, anderenfalls rechtliche Schritte zu ergreifen; Fortführung von BGH, Urteil vom 12. August 2009, VIII ZR 254/08, NJW 2009, 3153).

    Dieser Zweck wird durch eine Aufforderung, sofort, unverzüglich oder umgehend zu leisten, hinreichend erfüllt (Senatsurteil vom 12. August 2009 - VIII ZR 254/08, NJW 2009, 3153 Rn. 10 f., zu § 281 BGB).

  • OLG Frankfurt, 22.04.2010 - 22 U 153/08

    Rückforderung von (Zahn-)Arzthonorar

    Auch wenn der Zweck der Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 BGB es nicht erfordert, dass der Gläubiger für die Nacherfüllung einen bestimmten Zeitraum oder einen genauen (End-)Termin angibt (BGH, Urteil vom 12. August 2009 - VIII ZR 254/08 - zitiert nach Juris Rn 11), muss an der Aufforderung zur Leistung oder Nacherfüllung festgehalten werden.
  • LG Frankfurt/Main, 20.10.2016 - 23 O 149/16

    Rücktritt vom Kaufvertrag wegen "Schummelsoftware" - VW-Abgasskandal

    Dies macht die Fristsetzung jedoch nicht unwirksam; die Folge einer zu kurzen Fristsetzung ist nur, dass eine angemessene Frist in Gang gesetzt wird ( BGH , Urt . v. 12.08.2009 - VIII ZR 254/08, NJW 2009, 3153 Rn .
  • LG Bonn, 07.10.2016 - 15 O 41/16

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Rücktritts vom Kaufvertrag über ein

    Eine derart zu kurz bemessene Frist setzt allerdings eine angemessene Frist in Gang (BGH v. 12.8.2009 - VIII ZR 254/08, NJW 2009, 3153, 3154 m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 13.06.2017 - 21 U 4/17

    Frist nicht "richtig" gesetzt: Kein Anspruch auf Schadensersatz!

    (1) Abweichend von der bis dahin vorherrschend vertretenen Auffassung in der Literatur (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl. 2009, § 281 Rdnr. 9, Soergel/Gsell, BGB, 13. Aufl. § 323, Rz. 80; Ernst, in MünchKomm, 5. Aufl. § 323, Rz. 68), die für eine Fristsetzung die Bestimmung eines konkreten Zeitraums, entweder durch Mitteilung eines bestimmten Termins, zu dem die Frist abläuft, oder durch die Angabe bestimmter Zeiteinheiten, die dem Schuldner für die Leistung eingeräumt werden, verlangen, hat der (für kaufrechtlichen Streitigkeiten zuständige) 8. Zivilsenat des BGH erstmalig im Versäumnisurteil vom 12.08.2009, VIII ZR 254/08, NJW 2009, 3153, 3154 entschieden, dass die Benennung einer solchen konkreten Frist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 BGB bzw. § 323 Abs. 1 BGB sei.

    Richtet der Gläubiger an den Schuldner die Aufforderung, die Leistung oder die Nacherfüllung "in angemessener Zeit" "umgehend" oder "so schnell wie möglich" zu bewirken, so wird hiermit dem Schuldner eine zeitliche Grenze gesetzt, die der Gläubiger zwar als solche nicht fest zeitlich mit Benennung eines Datums oder einer konkreten Zeiteinheit bestimmt oder definiert hat, die aber aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.08.2009, a.a.O., Rz. 10).

    Nach den tatbestandlichen Feststellungen im Versäumnisurteil vom 12.08.2009, NJW 2009, 3153 hat der Gläubiger mit der Aufforderung zur umgehenden Beseitigung des Mangels am Motor des kaufgegenständlichen Pkw´s angekündigt, " anderenfalls werde er eine andere Werkstatt mit der Reparatur beauftragen ".

  • LG Heidelberg, 05.02.2015 - 2 O 75/14

    Sachmängelhaftung bei Gebrauchtwagenkauf: Untersuchung des behaupteten Mangels

    (aa) Zwar vertritt der BGH, dass es im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs als Fristsetzung genügt, wenn der Käufer "umgehend" oder "unverzüglich" Nachbesserung verlangt (BGH, Versäumnisurteil vom 12.8. 2009 - VIII ZR 254/08 = NJW 2009, S. 3153).
  • OLG Stuttgart, 17.04.2012 - 6 U 178/10

    Anforderungen an die Rüge von Mängeln

    Zumindest erforderlich ist aber, dass dem Verkäufer vor Augen geführt wird, dass ihm für seine Leistung eine zeitliche Grenze gesetzt ist, was sich etwa aus einer Aufforderung zur sofortigen, unverzüglichen oder umgehenden Leistung ergeben kann (BGH v. 12.8.2009 - VIII ZR 254/08, Tz.11).

    Setzt der Gläubiger eine zu kurze Frist, hat dies zur Folge, dass eine angemessene Frist in Lauf gesetzt wird (BGH v. 12.8. 2009 - VIII ZR 254/08 Tz.11).

  • OLG Nürnberg, 10.02.2010 - 12 U 1306/09

    Gewerberaummiete: Verfrühte fristlose Kündigung wegen Nichtzahlung der Kaution

    Der Klägerin ist allerdings darin zuzustimmen, dass dies nicht zur Unwirksamkeit der Fristsetzung führt, vielmehr durch eine unangemessene Fristsetzung lediglich eine angemessene Frist in Gang gesetzt wird (ständige Rechtsprechung des BGH, etwa Urteil vom 21.06.1985 - V ZR 134/84, Urteil vom 12.08.2009 - VIII ZR 254/08).

    133 Diese Angemessenheit der Frist, die gegebenenfalls vom Gericht in einem späteren Prozess festgestellt wird (BGH, Urteil vom 12.08.2009 - VIII ZR 254/08), ist vorliegend mit der von den Parteien selbst als angemessen angesehenen Frist von 2 Wochen gleich zu setzen.

  • OLG Stuttgart, 20.12.2022 - 10 U 96/22

    Aufforderung zur unverzüglichen Mängelbeseitigung als wirksame Fristsetzung

  • OLG Karlsruhe, 29.03.2019 - 12 U 94/18

    Gegenwertforderung der VBL gegen einen ausgeschiedenen Beteiligten

  • LG Bielefeld, 30.06.2017 - 7 O 201/16

    Käufer eines vom Abgas-Skandal betroffenen Diesel-Pkws kann Rückabwicklung des

  • OLG Frankfurt, 04.11.2014 - 16 U 69/14

    Zur Fristsetzung bei Aufforderung zur Mängelbeseitigung im Rahmen von

  • OLG Nürnberg, 21.09.2020 - 3 U 1099/20

    Einspeisevergütung für Windenergieanlage

  • OLG Karlsruhe, 30.12.2014 - 9a U 12/14

    Bankenhaftung bei Kapitalablageberatung: Anleger- und anlagegerechte Beratung bei

  • OLG Hamm, 29.04.2011 - 12 U 144/10

    Ansprüche auf Zahlung der vereinbarten Vergütung aus einem

  • OLG Köln, 30.07.2020 - 15 U 313/19

    Ansprüche wegen Berichterstattungen über ein Strafverfahren Verletzung des

  • VG Stuttgart, 13.11.2020 - 4 K 5144/20

    Widerruf der Gaststättenerlaubnis bei Verdacht der Strohmanntätigkeit

  • LG Köln, 25.09.2014 - 37 O 76/14

    Kündigung eines Heimvertragsverhältnisses wegen rückständiger Mieten

  • OLG Köln, 13.03.2017 - 19 U 122/16

    Voraussetzungen des Rücktritts von einem Vertrag über die Lieferung und Montage

  • OLG Zweibrücken, 12.01.2022 - 7 U 34/20

    Werkvertrag: Vertragliche und deliktische Haftung bei Einbringung von Erdaushub

  • OLG Düsseldorf, 29.01.2021 - 22 U 262/20

    Rücktritt von einem Kaufvertrag über eine Einbauküche Unwirksamkeit einer Klausel

  • VG Hannover, 28.07.2011 - 9 A 3272/10

    Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge nach alkoholbedingtem Entzug der

  • OLG Koblenz, 19.06.2013 - 5 U 1477/12

    Haftung des Verkäufers eines Hausgrundstücks für die in der Vergangenheit

  • AG Bochum, 26.04.2017 - 42 C 454/16

    Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag

  • LG Bonn, 30.07.2013 - 10 O 100/13

    Pflichtverletzung des Zwangsverwalters

  • OLG Düsseldorf, 09.02.2021 - 22 U 262/20

    Kein Anspruch auf Vorauszahlung des gesamten Kaufpreises!

  • OLG Koblenz, 05.06.2014 - 5 U 1477/12

    Wie kann Verkäufer die Genehmigungsfähigkeit eines Altbaus beweisen?

  • VG Bayreuth, 09.10.2012 - B 1 S 12.787

    Entziehung der Fahrerlaubnis

  • LG Paderborn, 25.09.2013 - 3 O 481/12

    Ausschluss von Mängelgewährleistungsansprüchen wegen Fehlens einer unverzüglichen

  • AG Bremen, 20.07.2016 - 17 C 245/15

    Inzahlungnahme Fahrzeug - Beschaffensheitszusicherungen

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Rechtsprechung
   BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 9/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,481
BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 9/08 (https://dejure.org/2009,481)
BGH, Entscheidung vom 28.05.2009 - Xa ZR 9/08 (https://dejure.org/2009,481)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 9/08 (https://dejure.org/2009,481)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Abgrenzung zwischen belohnender Schenkung und Gegenleistung für das Bemühen des Empfängers um die Herbeiführung eines Ereignisses bei Zusage einer Zuwendung für die Erreichung dieses Ereignisses

  • RA Kotz

    Meisterschaftsgewinn und Gewinnauslobung

  • Judicialis

    BGB § 241 Abs. 1; ; BGB § 516 Abs. 1

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Vorliegen einer Schenkung bei Prämienversprechen, Erfordernis der Unentgeltlichkeit, Abgrenzung zu remunerativen (belohnenden) Schenkung

  • kanzlei.biz

    Titelgewinn - Schenkungsvertrag nicht formgebunden

  • Juristenzeitung

    Abgrenzung von Schenkungsvertrag und erfolgsabhängigem Zuwendungsversprechen

  • rechtsportal.de

    BGB § 241 Abs. 1; BGB § 516 Abs. 1
    Abgrenzung zwischen belohnender Schenkung und Gegenleistung für das Bemühen des Empfängers um die Herbeiführung eines Ereignisses bei Zusage einer Zuwendung für die Erreichung dieses Ereignisses

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Schenkung oder doch nur Gegenleistung?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Auslobung einer Meisterschaftsprämie ist formfrei wirksam

  • IWW (Kurzinformation)

    Vereinsrecht - Kein Zurück bei mündlich vereinbarter Meisterschaftsprämie

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die formfreie Meisterschaftsprämie

  • Glücksspiel & Recht (Zusammenfassung)

    Prämie für Meisterschaftsgewinn formfrei wirksam

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Mündlich zugesagte Meisterschaftsprämie

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Dem Trainer der Ringer Meisterschaftsprämie versprochen - Nach dem Erfolg will der Aufsichtsratsvorsitzende des Sportclubs nicht zahlen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Auslobung ist formfrei wirksam

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Versprechen einer Sport-Prämie bedarf keiner Schriftform

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Geld-Schenkung für Titelgewinn unterliegt nicht Formbedürfnis

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Auslobung einer Meisterschaftsprämie ist formfrei wirksam

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Unwirksame Schenkung oder gegenseitiger Vertrag?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Auslobung einer Meisterschaftsprämie ist formfrei wirksam

Besprechungen u.ä. (4)

  • Alpmann Schmidt | RÜ (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Ist das Versprechen einer Meisterschaftsprämie formbedürftig?

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Unentgeltlichkeit der Zuwendung

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Bedarf ein Vertrag über die Zuwendung von Stiftungsgeldern der notariellen Beurkundung?

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Vorliegen einer Schenkung bei Prämienversprechen, Erfordernis der Unentgeltlichkeit, Abgrenzung zu remunerativen (belohnenden) Schenkung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 2737
  • MDR 2009, 1032
  • DNotZ 2010, 49
  • WM 2009, 1760
  • SpuRt 2009, 249
  • GuT 2009, 327
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 17.06.1992 - XII ZR 145/91

    Zugewinnausgleich bei gemischter Schenkung von Wohnungseigentum in zu

    Auszug aus BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 9/08
    Die Zusage des Beklagten, im Fall des Gewinns des Meistertitels an den Kläger 5.000 EUR zu zahlen, stellte nur dann ein formbedürftiges Schenkungsversprechen (§ 516 Abs. 1 BGB) dar, wenn sich die Parteien darüber einig gewesen wären, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgen sollte (vgl. BGHZ 82, 227, 230; 101, 65, 68; BGH, Urt. v. 17.6.1992 - XII ZR 145/91, NJW 1992, 2566, 2567).

    Eine Zuwendung ist dann unentgeltlich, wenn sie rechtlich von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung unabhängig ist (Urt. v. 17.6.1992, a.a.O.).

  • BGH, 30.10.2007 - X ZR 101/06

    Anforderungen an die Substantiierung der Mängelrüge beim Werkmangel;

    Auszug aus BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 9/08
    Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht geprüft hat, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Amtsgerichts begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und diese Prüfung vom Revisionsgericht nicht nachgeholt werden kann (BGH, Urt. v. 30.10.2007 - X ZR 101/06, NJW 2008, 576 Tz. 27), ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
  • BGH, 26.11.1981 - IX ZR 91/80

    Rückabwicklung von Zuwendungen unter Ehegatten

    Auszug aus BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 9/08
    Die Zusage des Beklagten, im Fall des Gewinns des Meistertitels an den Kläger 5.000 EUR zu zahlen, stellte nur dann ein formbedürftiges Schenkungsversprechen (§ 516 Abs. 1 BGB) dar, wenn sich die Parteien darüber einig gewesen wären, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgen sollte (vgl. BGHZ 82, 227, 230; 101, 65, 68; BGH, Urt. v. 17.6.1992 - XII ZR 145/91, NJW 1992, 2566, 2567).
  • BGH, 17.01.1990 - XII ZR 1/89

    Abgrenzung von Schenkung und ehebedingter Zuwendung; Rückforderung wegen Wegfalls

    Auszug aus BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 9/08
    Da die Gegenleistung des Empfängers der Zuwendung auch immaterieller Art sein kann, durfte das Berufungsgericht seine Annahme, es liege eine Schenkung vor, auch nicht auf die Erwägung stützen, dass dem Beklagten aus dem Meistertitel keine unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteile erwachsen seien (vgl. BGH, Urt. v. 17.1.1990 - XII ZR 1/89, NJW-RR 1990, 386; v. 2.10.1991 - XII ZR 132/90, NJW 1992, 238, 239, jeweils zur ehebedingten Zuwendung).
  • BGH, 20.05.1987 - IVb ZR 62/86

    Zurechnung von Schenkungen unter Ehegatten; Berücksichtigung des

    Auszug aus BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 9/08
    Die Zusage des Beklagten, im Fall des Gewinns des Meistertitels an den Kläger 5.000 EUR zu zahlen, stellte nur dann ein formbedürftiges Schenkungsversprechen (§ 516 Abs. 1 BGB) dar, wenn sich die Parteien darüber einig gewesen wären, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgen sollte (vgl. BGHZ 82, 227, 230; 101, 65, 68; BGH, Urt. v. 17.6.1992 - XII ZR 145/91, NJW 1992, 2566, 2567).
  • BGH, 02.10.1991 - XII ZR 132/90

    Abgrenzung zwischen ehebedingter Zuwendung und Schenkung

    Auszug aus BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 9/08
    Da die Gegenleistung des Empfängers der Zuwendung auch immaterieller Art sein kann, durfte das Berufungsgericht seine Annahme, es liege eine Schenkung vor, auch nicht auf die Erwägung stützen, dass dem Beklagten aus dem Meistertitel keine unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteile erwachsen seien (vgl. BGH, Urt. v. 17.1.1990 - XII ZR 1/89, NJW-RR 1990, 386; v. 2.10.1991 - XII ZR 132/90, NJW 1992, 238, 239, jeweils zur ehebedingten Zuwendung).
  • BGH, 11.11.1981 - IVa ZR 182/80

    Begriff der Schenkung - Belohnung

    Auszug aus BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 9/08
    Wer für derartige Bemühungen eine Zuwendung zusagt, beabsichtigt - jedenfalls in der Regel - keine belohnende Schenkung, sondern schließt einen entgeltlichen Vertrag über die Entlohnung einer noch zu erbringenden besonderen Leistung (BGH, Urt. v. 11.11.1981 - IVa ZR 182/80, NJW 1982, 436).
  • BGH, 10.01.1951 - II ZR 18/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 9/08
    Für die Bejahung der Entgeltlichkeit der erfolgsabhängigen Zuwendung ist es ausreichend, dass die Leistung des einen Teils Bedingung für die Verpflichtung der anderen Seite sein soll; darauf, ob es sich um eine gleichwertige Gegenleistung handelt, kommt es nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.1951 - II ZR 18/50, NJW 1951, 268).
  • OLG München, 11.11.1982 - 24 U 114/82

    Zur Abgrenzung zwischen belohnendem Schenkungsversprechen, Auslobung und

    Auszug aus BGH, 28.05.2009 - Xa ZR 9/08
    Der gegenteiligen Auffassung des Oberlandesgerichts München (JZ 1983, 955), auf die sich das Berufungsgericht gestützt hat, vermag der Senat nicht beizutreten.
  • BGH, 06.11.2013 - XII ZB 434/12

    Zugewinnausgleich: Tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer gemischten

    Die Gegenleistung kann auch einen immateriellen Charakter haben (vgl. Senatsurteile vom 2. Oktober 1991 - XII ZR 132/90 - FamRZ 1992, 293, 294 und vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 601; BGH Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 9/08 - NJW 2009, 2737, 2738; vgl. bereits RG HRR 1931 Nr. 1752: Zuwendung eines Grundstücks an die getrennt lebende Ehefrau, um diese zur Rückkehr zu bewegen).
  • BGH, 03.12.2013 - 1 StR 53/13

    Verfall gegen Drittbegünstige (Verfall bei versuchter Tat; Erlangung durch die

    Wer eine Zuwendung für den Fall zusagt, dass ein bestimmtes Ereignis eintritt, auf das der Zuwendungsempfänger hinarbeiten soll, verspricht keine belohnende Schenkung, sondern eine Gegenleistung für das Bemühen des Zuwendungsempfängers um die Herbeiführung des Ereignisses (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 9/08, NJW 2009, 2737).
  • LG Berlin, 19.11.2013 - 15 O 402/12

    Google darf bisherige Vertragsklauseln nicht weiterverwenden

    Bei der Zurverfügungstellung der Dienste handelt es sich auch nicht um Schenkungen i. S. d. § 516 BGB, wie der BGH in seiner Entscheidung vom 28. Mai 2005 - X a ZR 9/08 - festgestellt hat.
  • BGH, 15.03.2010 - II ZR 84/09

    Salvatorische Erhaltungsklausel: Umkehrung der gesetzlichen Vermutung der

    Unentgeltlich ist eine Zuwendung nur, wenn sie nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts von keiner auch von oder an einen Dritten zu erbringenden Gegenleistung abhängig ist, wobei die Leistung nicht geldwerter oder vermögensrechtlicher Art zu sein braucht (BGH, Urt. v. 28. Mai 2009 - Xa ZR 9/08, NJW 2009, 2737; v. 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89, WM 1990, 856, 858; MünchKommBGB/J. Koch, 5. Aufl. § 516 Rdn. 24 f.).
  • OLG Hamm, 06.08.2014 - 15 W 94/14

    Familiengerichtliche Genehmigung; Grundstücksübertragung; Minderjähriger

    Es muss sich also um eine Zuwendung handeln, die sowohl objektiv als auch nach dem Willen der Vertragsparteien unabhängig von einer Gegenleistung erfolgt (BGH NJW 2009, 2737).
  • BGH, 21.10.2014 - XI ZR 210/13

    Vereinbarte Zahlungspflicht des Bürgen bei unentgeltlichem Vermögenszuwachs:

    b) Im Rechtssinn wie auch im allgemeinen Sprachgebrauch ist eine Leistung unentgeltlich, wenn ihr keine Gegenleistung gegenübersteht, dem Leistenden also keine dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende Gegenleistung zufließt (BGH, Urteile vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 9/08, WM 2009, 1760 Rn. 8 und vom 13. Februar 2014 - IX ZR 133/13, WM 2014, 516 Rn. 14).
  • FG Rheinland-Pfalz, 17.09.2015 - 6 K 1844/13

    Umsatzsteuerliche Behandlung einer Verkaufsförderaktion mit Treuepunkten

    Allerdings wird von der wohl überwiegenden Anzahl zivilrechtlicher Kommentatoren die Auffassung vertreten, Auslobung und Schenkung seien voneinander abzugrenzen (so auch BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 Xa ZR 9/08, NJW 2009, 2737).

    Geht man ausgehend von dieser Ansicht - unter der Annahme einer Gegenleistung (vgl. dazu die extensive Auslegung durch den BGH im Urteil vom 28. Mai 2009 Xa ZR 9/08, NJW 2009, 2737) - vom Vorliegen einer Auslobung aus, so bedeutet dies notwendigerweise das Nichtvorliegen einer Schenkung.

  • OLG Frankfurt, 17.10.2012 - 12 U 35/11

    Anspruch auf Herausgabe eines Pferdes

    Wer dafür eine Zuwendung zusagt, beabsichtigt in der Regel keine belohnende Schenkung, sondern einen entgeltlichen Vertrag über die Entlohnung einer noch zu erbringenden Leistung (BGH, NJW 2009, 2737, juris Rn. 7-13).
  • OLG Dresden, 26.06.2018 - 14 U 341/18

    Zulässigkeit der kostenlosen Abgabe von Büchern bei Erhebung einer

    Unentgeltlich ist eine Zuwendung dann, wenn sie rechtlich nicht abhängig ist von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung des Erwerbers (BGH NJW 2009, 2737).
  • OLG Hamburg, 11.02.2011 - 11 U 12/10

    HSH Nordbank - Aktiengesellschaft: Wirksamkeit eines Sonderzahlungsversprechens

    Eine Zuwendung ist dann unentgeltlich, wenn sie rechtlich von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung unabhängig ist; auf die wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Gegenleistung kommt es insoweit ebenso wenig an wie darauf, ob die Gegenleistung überhaupt einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt (BGH, Urt. v. 28. Mai 2009, Xa ZR 9/08, NJW 2009, 2737 f.).
  • FG Schleswig-Holstein, 17.02.2022 - 3 K 42/21

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 17.02.2022

  • LG Paderborn, 03.09.2010 - 2 O 53/10

    Die Übertragung eines Grundstücks zu Lebzeiten als Gegenleistung für den Verzicht

  • LG Kiel, 02.11.2010 - 16 O 68/10

    Vertragsrecht: Wirksamkeit eines selbstständigen, abstrakten Schuldversprechens

  • LG Kiel, 21.10.2010 - 15 O 71/10

    Anspruch der stillen Gesellschafter auf Leistung der zugesagten Sonderzahlung

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Rechtsprechung
   BGH, 01.10.2008 - XII ZR 52/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,1049
BGH, 01.10.2008 - XII ZR 52/07 (https://dejure.org/2008,1049)
BGH, Entscheidung vom 01.10.2008 - XII ZR 52/07 (https://dejure.org/2008,1049)
BGH, Entscheidung vom 01. Oktober 2008 - XII ZR 52/07 (https://dejure.org/2008,1049)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,1049) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BBodSchG § 24 Abs. 2; BGB § 548
    Ausgleichungsanspruch zwischen mehreren nach Bundesbodenschutzgesetz Verpflichteten entsteht auch ohne förmliche Herausziehung durch die Verwaltungsbehörde

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ausgleichsansprüche eines Vermieters gegen einen Mieter wegen der Sanierung einer Bodenverunreinigung und Grundwasserverunreinigung auf seinem Grundstück; Behördliche Inanspruchnahme des Anspruchstellers als Voraussetzung eines Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 ...

  • zfir-online.de

    Ausgleichsanspruch des Vermieters gegen Mieter bei festgestellter Kontaminierung des Mietgrundstücks auch ohne behördliche Inanspruchannahme

  • Judicialis

    BBodSchG § 24 Abs. 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)

    BBodSchG § 24 Abs. 2
    Voraussetzungen und Verjährung des Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 BBodSchG

  • rechtsportal.de

    BBodSchG § 24 Abs. 2; BGB § 548
    Rechtstellung des Vermieters und Grundstückseigentümers bei Bodenverunreinigungen eines zum Betrieb einer Tankstelle vermieteten Grundstücks; Erstattung von Sachverständigenkosten durch den Mieter

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Bodenkontamination: Ausgleichsanspruch gegen den Mieter

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kapellmann.de (Kurzinformation)

    Altlasten: Ausgleichsanspruch auch ohne behördliche Inanspruchnahme

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Altlasten: Ausgleichsanspruch auch ohne behördliche Inanspruchnahme! (IMR 2008, 431)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Altlasten: Ausgleichsanspruch auch ohne behördliche Inanspruchnahme! (IBR 2008, 770)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 178, 137
  • NJW 2009, 139
  • MDR 2009, 16
  • NVwZ 2009, 734
  • NZM 2008, 933
  • VersR 2009, 548
  • BauR 2009, 140
  • GuT 2009, 327
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.07.2004 - XII ZR 163/03

    Pflicht des Mieters zur Reinigung und Instandhaltung einer Abscheideanlage

    Auszug aus BGH, 01.10.2008 - XII ZR 52/07
    Auf den Mietvertrag und die gesetzliche Regelung im Mietrecht, dass der Mieter Veränderungen und Verschlechterungen, die auf den vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen seien, nicht zu vertreten habe, könne sich die Beklagte nicht berufen, ebenso nicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2004 (- XII ZR 163/03 - NZBau 2005, 102 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 10. Juli 2002 - XII ZR 107/99 - NJW 2002, 3234 und vom 28. Juli 2004 - XII ZR 163/03 - NJW-RR 2004, 1596) kann eine andere Vereinbarung i.S. des § 24 Abs. 2 BBodSchG auch im Abschluss eines Mietvertrages liegen.

    cc) Der Beklagte kann sich auch nicht auf die Senatsentscheidungen vom 10. Juli 2002 und 28. Juli 2004 (aaO) stützen.

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus BGH, 01.10.2008 - XII ZR 52/07
    bb) Auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2000 (BVerfGE 102, 1 ff.) kann die Revision nichts für ihre Auslegung herleiten.
  • BGH, 10.07.2002 - XII ZR 107/99

    Pflicht des Mieters eines Tankstellengrundstücks zur Beseitigung von

    Auszug aus BGH, 01.10.2008 - XII ZR 52/07
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 10. Juli 2002 - XII ZR 107/99 - NJW 2002, 3234 und vom 28. Juli 2004 - XII ZR 163/03 - NJW-RR 2004, 1596) kann eine andere Vereinbarung i.S. des § 24 Abs. 2 BBodSchG auch im Abschluss eines Mietvertrages liegen.
  • OLG Bremen, 23.03.2007 - 5 U 44/06

    Ausgleichsanspruch des Eigentümers gegen ehemaligen Grundstücksmieter wegen

    Auszug aus BGH, 01.10.2008 - XII ZR 52/07
    Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in NZM 2008, 85 ff. abgedruckt ist, hat ausgeführt, ein Anspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG bestehe unabhängig davon, ob die zuständige Behörde eine Anordnung gemäß § 9 BBodSchG getroffen habe.
  • LG Hamburg, 07.11.2000 - 316 O 154/00
    Auszug aus BGH, 01.10.2008 - XII ZR 52/07
    Die Befürworter der kurzen Verjährung (Landgericht Hamburg ZMR 2001, 196; Landgericht Frankenthal NJW-RR 2002, 1090; Landgericht Ravensburg, Urteil vom 13. Februar 2003 - 2 O 212/02 - Bickel BBodSchG 4. Aufl. § 24 Rdn. 24; Steenbuck, Die Sanierungs- und Kostenverantwortlichkeit nach dem Bundesbodenschutzgesetz S. 260; a.A. Gaier NZM 2005, 161, 165; Hünnekens/Plogmann NVwZ 2003, 1216; Moeser/Wilrich aaO; Schlemminger, Attendorn NZM 1999, 97; Wagner BB 2000, 417, 425; Frenz DB 2000, 2461, 2463; Versteyl/Sondermann BBodSchG § 24 Rdn. 31) berufen sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach § 548 BGB nicht nur auf vertragliche Ansprüche, sondern auf alle konkurrierenden Ansprüche, die denselben Sachverhalt regeln, Anwendung findet.
  • LG Frankenthal, 27.02.2002 - 5 O 208/01
    Auszug aus BGH, 01.10.2008 - XII ZR 52/07
    Die Befürworter der kurzen Verjährung (Landgericht Hamburg ZMR 2001, 196; Landgericht Frankenthal NJW-RR 2002, 1090; Landgericht Ravensburg, Urteil vom 13. Februar 2003 - 2 O 212/02 - Bickel BBodSchG 4. Aufl. § 24 Rdn. 24; Steenbuck, Die Sanierungs- und Kostenverantwortlichkeit nach dem Bundesbodenschutzgesetz S. 260; a.A. Gaier NZM 2005, 161, 165; Hünnekens/Plogmann NVwZ 2003, 1216; Moeser/Wilrich aaO; Schlemminger, Attendorn NZM 1999, 97; Wagner BB 2000, 417, 425; Frenz DB 2000, 2461, 2463; Versteyl/Sondermann BBodSchG § 24 Rdn. 31) berufen sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach § 548 BGB nicht nur auf vertragliche Ansprüche, sondern auf alle konkurrierenden Ansprüche, die denselben Sachverhalt regeln, Anwendung findet.
  • LG Ravensburg, 13.02.2003 - 2 O 212/02

    Verjährung eines Anspruchs auf Ausgleich von Kosten der Sanierung vermieteter

    Auszug aus BGH, 01.10.2008 - XII ZR 52/07
    Die Befürworter der kurzen Verjährung (Landgericht Hamburg ZMR 2001, 196; Landgericht Frankenthal NJW-RR 2002, 1090; Landgericht Ravensburg, Urteil vom 13. Februar 2003 - 2 O 212/02 - Bickel BBodSchG 4. Aufl. § 24 Rdn. 24; Steenbuck, Die Sanierungs- und Kostenverantwortlichkeit nach dem Bundesbodenschutzgesetz S. 260; a.A. Gaier NZM 2005, 161, 165; Hünnekens/Plogmann NVwZ 2003, 1216; Moeser/Wilrich aaO; Schlemminger, Attendorn NZM 1999, 97; Wagner BB 2000, 417, 425; Frenz DB 2000, 2461, 2463; Versteyl/Sondermann BBodSchG § 24 Rdn. 31) berufen sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach § 548 BGB nicht nur auf vertragliche Ansprüche, sondern auf alle konkurrierenden Ansprüche, die denselben Sachverhalt regeln, Anwendung findet.
  • OLG Düsseldorf, 11.12.2013 - 18 U 95/11

    Ausgleichsansprüche des Grundstückseigentümers gegen den Verursacher von

    Nachdem der BGH (Urteil vom 01.10.2008 - XII ZR 52/07, NJW 2009, 139 ff.) klargestellt hat, dass ein Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG auch ohne förmliche Anordnung der Verwaltungsbehörde besteht, jedenfalls dann, wenn die Verwaltungsbehörde mitgeteilt hat, dass die Absicht besteht, den Störer als Verpflichteten in Anspruch zu nehmen, gibt es keinen sachlich zu rechtfertigenden Grund darauf abzustellen, ob diese Absichtserklärung vor oder nach Inkrafttreten des BBodSchG erfolgt ist.

    Gerade weil aus Gründen der Effektivität oft der Eigentümer als Zustandsstörer seitens der Behörden in Anspruch genommen wurde, sollte in erster Linie für den Eigentümer ein Ausgleichsanspruch geschaffen werden, der es ihm ermöglicht, einen Rückgriff gegen den Verursacher der Altlast durchzuführen (vgl. BGH, NJW 2009, 139, 141).

    § 548 BGB als mietrechtliche Verjährungsnorm mit kurzer Verjährungsfrist ist auf den Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG nicht anzuwenden (vgl. BGH, NJW 2009, 139, 141).

  • BGH, 18.10.2012 - III ZR 312/11

    Bodenschutz: Beginn der Verjährung des bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs

    Nachdem der Kläger zur näheren Bestimmung der Belastung und der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen ein Gutachten eingeholt hatte, dessen Kosten Gegenstand eines früheren Rechtsstreits zwischen den Parteien waren (BGH, Urteil vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 52/07, BGHZ 178, 137), gab der bremische Senator für Bau, Umwelt und Verkehr dem Kläger mit Bescheid vom 17. Mai 2004 auf, eine Grundwassersanierung vorzunehmen.

    Die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB ist, wie der Bundesgerichtshof in dem dieselben Parteien betreffenden Urteil vom 1. Oktober 2008 (XII ZR 52/07, BGHZ 178, 137) entschieden hat und inzwischen auch in § 24 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BBodSchG ausdrücklich geregelt ist, auf den bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruch nicht anwendbar.

    Sodann sind die zur Sanierung notwendigen Arbeiten vorzunehmen, wobei die Behörde gemäß § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 1 BBodSchG die hierzu erforderlichen Einzelanordnungen treffen kann (siehe zum Ganzen BVerwGE 126, 1, 3; siehe auch BGH, Urteil vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 52/07, BGHZ 178, 137 Rn. 31).

  • OLG München, 08.02.2017 - 3 U 3659/14

    Ausgleichsanspruch zwischen Verpflichteten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz

    Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine andere Vereinbarung i. S. des § 24 Abs. 2 BBodSchG auch im Abschluss eines Mietvertrages liegen (BGH, Urteil vom 01.10 2008 - XII ZR 52/07).

    Das BBodSchG will den Mieter nicht zum Ausgleich verpflichten, wenn er sich an die mit dem Vermieter getroffene Absprache hält (BGH, Urteil vom 01.10.2008 - XII ZR 52/07).

    Die in der Literatur diskutierte Rechtsfrage, ob der Ausgleichsanspruch eines von mehreren "Verpflichteten" nach § 24 Abs. 2 BBodSchG eine behördliche Inanspruchnahme des Anspruchstellers voraussetzt, hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 01.10.2008 (XII ZR 52/07) grundsätzlich verneint.

    Das Urteil hat jedoch offen gelassen, ob ein Ausgleichsanspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG immer schon dann gegeben ist, wenn ein Störer ohne Veranlassung seitens der Behörde aus eigenem Antrieb eine Sanierung durchführt (vgl. BGH, Urteil vom 01.10 2008 - XII ZR 52/07).

  • OLG Bremen, 24.03.2011 - 5 U 32/10

    Verjährung von Ausgleichsansprüchen zwischen zur Sanierung Verpflichteten gemäß §

    Die Revision der Beklagten wurde vom BGH mit Urteil vom 01.10.2008 ebenfalls zurückgewiesen (NJW 2009, 139).

    Der BGH hat bereits in dem unter Ziff. I. erwähnten Vorverfahren am 01.10.2008 (NJW 2009, 139) entschieden, dass im vorliegenden Fall ein Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG nicht deshalb verneint werden kann, weil der Kläger bereits vor einer förmlichen Anordnung der Verwaltungsbehörde tätig geworden ist.

    Unabhängig von dem Eingreifen der Verjährungseinrede stellt sich die Abweisung der Klage in Höhe eines Betrages von 3.499 EUR aus der Rechnung des Sachverständigen Dr. E. vom 22.11.2003 bereits deshalb als unzutreffend dar, weil diese Rechnung schon nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, sondern des erwähnten Vorprozesses war, in dem dem Kläger der Betrag rechtskräftig zuerkannt worden ist (vgl. Bl. 4 d. A. sowie Urteil des BGH vom 01.10.2008, NJW 2009, 139).

    Zweck des neuen Ausgleichsanspruchs in § 24 Abs. 2 BBodSchG ist insbesondere, einen Rückgriff des in Anspruch genommenen Grundstückseigentümers gegen den früheren Verursacher der Altlast zu ermöglichen (vgl. auch BGH, NJW 2009, 139).

    Dass es sich bei dieser Gesetzesergänzung um eine Klarstellung des von Anfang an vom Gesetzgeber Gewollten handelt und die dreijährige Verjährungsfrist daher uneingeschränkt auch auf vor dem 09.12.2004 entstandene Ausgleichansprüche Anwendung findet, hat der BGH in der Entscheidung vom 01.10.2008 (NJW 2009, 139) bereits ausgesprochen, wobei er sich mit dem Zeitpunkt des Verjährungsbeginns allerdings nicht auseinanderzusetzen hatte.

  • LG Düsseldorf, 11.02.2011 - 1 O 20/07

    Es besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Mitbetreiber eines

    Anders ist es jedoch, wenn der Mieter die Anlage selbst errichtet (BGH NJW 2009, 139/140).

    Die in der Literatur strittige Frage hat sich überdies mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 2009, 139/140, in der sich der Bundesgerichtshof der herrschenden Ansicht angeschlossen hat, geklärt.

    § 548 BGB als mietrechtliche Verjährungsnorm mit kurzer Verjährungsfrist kann auf den Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG nicht angewendet werden (BGH NJW 2009, 139/141).

    Darüber hinaus würde die Anwendbarkeit der Norm gerade in den Fällen Ausgleichsansprüche verhindern, für die die Norm geschaffen wurde (BGH NJW 2009, 139/141).

  • OVG Niedersachsen, 03.04.2009 - 11 ME 399/08

    Rechtmäßigkeit einer Untersagung des Vertriebs von Online-Glücksspielen; Zweifel

    b) Der Antragsgegner war für den Erlass der Verfügung zuständig; denn in § 3 Abs. 4 GlüStV wird nunmehr ausdrücklich geregelt, dass ein Glücksspiel (zumindest auch) dort veranstaltet und vermittelt wird, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008 - 1 BvR 928/08 -, NJW 2009, 139 = ZfWG 2008, 351; zur Auslegung von § 3 Abs. 4 GlüStV siehe zudem Schmidt, Der Veranstaltungsort nach § 3 Abs. 4 GlüStV - Exklusivität im Widerspruch zur Rechtsprechung des Reichsgerichtes, ZfWG 2008, 114).

    Dass das ab 1. Januar 2008 bzw. nach Übergangsvorschriften ab 1. Januar 2009 geltende generelle Verbot des Internetbetriebes einen zulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellt, hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 (1 BvR 928/08, NJW 2009, 139 = ZfWG 2008, 351 zu Sportwettenvermittlern) bestätigt.

  • OLG Hamm, 04.05.2016 - 12 U 101/15

    Umweltbelastungen am "Eyller Berg" in Kamp-Lintfort - Kostenfragen

    Das Bundes-Bodenschutzgesetz will den Mieter nicht zum Ausgleich verpflichten, wenn er sich an die mit dem Vermieter getroffene Absprache hält (vgl. BGH, NJW 2009, S. 139 ff. Rn. 14, zitiert nach juris.de).

    Soweit der Bundesgerichtshof in dem von der Klägerin zitierten Fall (NJW 2009, S. 139 ff.) eine derartige Vereinbarung verneint hat, ist dies auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen.

  • OLG Jena, 22.10.2008 - 7 U 316/08

    Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs nach dem Bodenschutzgesetz

    Zwar ist nach wie vor umstritten, ob der Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG entgegen seinem Wortlaut eine behördliche Sanierungsanordnung voraussetzt (s. die Nachweise bei Kloepfer, a.a.O., § 12 RdNr. 253 FN 607; ablehnend nunmehr BGH, Urt. v. 01.10.2008, XII ZR 52/07, NJW 2009, 139 ff.).
  • OLG Stuttgart, 07.08.2013 - 9 U 108/12

    Berufung wegen Altlastensanierung in Reutlingen Unter den Linden 17

    b) Der Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG setzt grundsätzlich keine behördliche Inanspruchnahme des Anspruchstellers voraus (BGH, Urt. v. 1.10.2008 - XII ZR 52/07, Rz. 21 f., zit. nach juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.3.2009 - 1 U 126/08, Rz. 2 ff., zit. nach juris).
  • LG Düsseldorf, 18.09.2014 - 18a O 8/14

    Zahlung eines Bergschadens wegen schädlicher Bodenveränderungen

    Der Rückgriff auf diese verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ist in Hinblick auf den zivilrechtlichen Anspruch aus § 24 Abs. 2 BBodSchG auch möglich, da dieser nach Ansicht des BGH ausschließlich an öffentlich-rechtliche Tatbestandsmerkmale anknüpft (BGH NJW 2009, 139).

    Würde ein Ausgleichsanspruch von einer behördlichen Inanspruchnahme abhängen, so würde dies zu Lasten der Allgemeinheit zu einer zeitlichen Verzögerung führen, da hierdurch eine freiwillige Sanierung faktisch ausgeschlossen würde (vgl. BGH Urt. v. 01.10.2008 - XII ZR 52/07).

  • LG Köln, 01.02.2011 - 27 O 202/10

    Anspruch auf Werklohn durch Beseitigung der Öltanks und der Bodenverunreinigungen

  • LG Düsseldorf, 17.07.2014 - 18a O 8/14
  • OLG Hamm, 11.09.2013 - 11 U 22/12

    Verantwortlichkeit des Verursachers von Bodenkontaminationen für deren

  • OLG Frankfurt, 18.03.2009 - 1 U 126/08

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Ausgleichszahlung bei Altlastensanierung nach

  • LG Coburg, 06.04.2010 - 22 O 478/09

    Ärger mit der alten Tankstelle

  • LG Frankfurt/Main, 07.02.2014 - 7 O 309/13
  • LG Bielefeld, 21.05.2010 - 8 O 465/07

    Ausgleichspflicht im Falle von erheblichen Bodenverunreinigungen durch

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Rechtsprechung
   BGH, 16.12.2008 - VI ZR 48/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,2070
BGH, 16.12.2008 - VI ZR 48/08 (https://dejure.org/2008,2070)
BGH, Entscheidung vom 16.12.2008 - VI ZR 48/08 (https://dejure.org/2008,2070)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 2008 - VI ZR 48/08 (https://dejure.org/2008,2070)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines bei einer Havarie geschädigten Schiffseigners auf Ersatz des durch eine erzwungene Stilllegung seines Schiffes entstanden Nutzungsausfallschadens; Berechnung eines durch Stilllegung entstandenen Nutzungsausfallschadens nach dem Liegegeldsatz der Verordnung ...

  • Judicialis

    BinSchLV § 4 Abs. 1 S. 2; ; BinSchG 1994 § 32; ; BGB § 252; ; ZPO § 287 Abs. 1

  • Institut für Transport- und Verkehrsrecht

    § 252 BGB; § 287 ZPO; § 4 BinSchiLV; § 32 BinSchG 1994

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)

    BGB § 252; ZPO § 287; BinnSchLV § 4; BinnSchG 1994 § 32
    Höhe des Nutzungsausfallschadens für nach Havarie stillgelegtes Schiff

  • rechtsportal.de

    Anspruch eines bei einer Havarie geschädigten Schiffseigners auf Ersatz des durch eine erzwungene Stilllegung seines Schiffes entstanden Nutzungsausfallschadens; Berechnung eines durch Stilllegung entstandenen Nutzungsausfallschadens nach dem Liegegeldsatz der Verordnung ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nutzungsausfall bei einer Schiffshavarie auf dem Rhein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 715
  • MDR 2009, 337
  • NZV 2009, 336 (Ls.)
  • VersR 2009, 419
  • GuT 2009, 327
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 01.12.1965 - VIII ZR 271/63

    Kauf eines Schiffes - Zahlung einer Maklerprovision - Wirksamkeit eines Vertrages

    Auszug aus BGH, 16.12.2008 - VI ZR 48/08
    Die Feststellung eines Handelsbrauchs ist Tatfrage (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1965 - VIII ZR 271/63 - NJW 1966, 502, 503; Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 346 Rn. 13; MünchKomm-HGB/Schmidt Band 5, 2001, § 346 Rn. 25).

    Die Behauptungs- und Beweislast für einen solchen Brauch liegt beim Kläger (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 332/89 - NJW 1991, 1292, 1293; Musielak/Foerste, ZPO, 6. Aufl., § 284 Rn. 3; Ebenroth/Boujong/Kort, Handelsgesetzbuch Band 2, § 346 Rn. 11; Canaris, Handelsrecht, 24. Aufl., § 22 Rn. 9), wobei die Beweisführung mit allgemeinen Beweismitteln geschieht, insbesondere durch Sachverständigengutachten zumeist von Industrie- und Handelskammern (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1965 - VIII ZR 271/63 - NJW 66, 502, 503).

  • BGH, 18.02.2002 - II ZR 355/00

    Schadensminderungspflicht des Geschädigten bei Spekulationsverlusten

    Auszug aus BGH, 16.12.2008 - VI ZR 48/08
    Für die Bemessung des entgangenen Gewinns sind - ohne kontradiktorische Schadenstaxe - Beginn und Ende des Ausfalls des gewinnbringend zu nutzenden Gegenstandes maßgeblich (BGH, Urteil vom 18. Februar 2002 - II ZR 355/00 - NJW 2002, 2553, 2555; Goßler, Der Zeitpunkt der Schadensbemessung im Deliktsrecht, 1977, S. 33 f.).
  • BGH, 18.02.1993 - III ZR 23/92

    Grenzen des Gefälligkeitsverhältnisses

    Auszug aus BGH, 16.12.2008 - VI ZR 48/08
    Es ist danach vom tatrichterlichen Ermessen gedeckt, dass das Berufungsgericht auf eine andere Schätzgrundlage zurückgegriffen hat, weil diese ihm für eine wirklichkeitsnähere Schätzung geeigneter erschien (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1993 - III ZR 23/92 - VersR 1993, 1274, 1275).
  • BGH, 09.07.1986 - GSZ 1/86

    Vorübergehende Unbenutzbarkeit eines Hauses als ersatzfähiger Vermögensschaden

    Auszug aus BGH, 16.12.2008 - VI ZR 48/08
    Der Kläger verlangt den Ersatz seines Nutzungsausfallschadens in Form des Gewinnentgangs, nicht Entschädigung für zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile, wie sie etwa bei der Beschädigung von Personenkraftwagen in Betracht kommt (vgl. GSZ BGHZ 98, 212 ff.).
  • BGH, 04.12.2007 - VI ZR 241/06

    Nutzungsentschädigung bei Beschädigung eines gewerblich genutzten PKW

    Auszug aus BGH, 16.12.2008 - VI ZR 48/08
    Zwar muss der Geschädigte im Prinzip den Schaden konkret berechnen, wenn sein Fahrzeug unmittelbar der Erbringung gewerblicher Leistungen dient (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 241/06 - VersR 2008, 369, 370 m.w.N.).
  • BGH, 23.11.2004 - VI ZR 357/03

    Merkantile Wertminderung

    Auszug aus BGH, 16.12.2008 - VI ZR 48/08
    Sie muss den Gegenstand des zu entschädigenden Vermögensnachteils, der hier in einem marktgerechten Durchschnittswert der entgehenden Umsätze abzüglich der ersparten Kosten besteht, beachten und darf nicht zu einer grundlosen Bereicherung des Geschädigten führen (vgl. Senatsurteil BGHZ 161, 151, 154).
  • BGH, 08.12.1987 - VI ZR 53/87

    Herstellbarkeit eines durch einen Brand zerstörten Wohngebäudes; Ausgleich eines

    Auszug aus BGH, 16.12.2008 - VI ZR 48/08
    Revisionsrechtlich ist nur überprüfbar, ob der bei der Schadensschätzung besonders frei gestellte Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr.; BGHZ 102, 322, 330; Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700; BGH, Urteil vom 17. April 1997 - X ZR 2/96 - NJW-RR 1998, 331, 333 m.w.N.; Urteil vom 9. Juni 1999 - VIII ZR 336/98 - VersR 2000, 1550, 1551).
  • BGH, 08.06.2004 - VI ZR 230/03

    Anhörung des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen in der

    Auszug aus BGH, 16.12.2008 - VI ZR 48/08
    Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe die seinem Schätzungsermessen gesetzten Grenzen dadurch überschritten, dass es sich eine nicht vorhandene Sachkunde zugetraut habe (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 159, 254, 262 f. m.w.N.; vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 6/87 - VersR 1988, 466, 467), ist danach unbegründet.
  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus BGH, 16.12.2008 - VI ZR 48/08
    Revisionsrechtlich ist nur überprüfbar, ob der bei der Schadensschätzung besonders frei gestellte Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Acht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (st. Rspr.; BGHZ 102, 322, 330; Senatsurteil vom 11. März 2008 - VI ZR 164/07 - VersR 2008, 699, 700; BGH, Urteil vom 17. April 1997 - X ZR 2/96 - NJW-RR 1998, 331, 333 m.w.N.; Urteil vom 9. Juni 1999 - VIII ZR 336/98 - VersR 2000, 1550, 1551).
  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

    Auszug aus BGH, 16.12.2008 - VI ZR 48/08
    Das Gericht kann Listen und Tabellen zur Schadensschätzung heranziehen, muss dies aber nicht, insbesondere wenn es berechtigte Zweifel an ihrer Eignung hat (Senat, Urteil vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 308/07 - [...] Rn. 22).
  • BGH, 17.04.1997 - X ZR 2/96

    "Chinaherde"; Sorgfaltspflichten des aus einem Gebrauchsmuster vorgehenden

  • BGH, 12.12.1990 - VIII ZR 332/89

    Vereinbarung einer Verschiffungszeit als Fixgeschäft

  • BGH, 10.12.1986 - I ZR 136/84

    Ausschank unter Eichstrich II

  • BGH, 22.12.1987 - VI ZR 6/87

    Richterliche Schätzung unfallbedingt entgangener Verdienstmöglichkeiten

  • BGH, 09.06.1999 - VIII ZR 336/98

    Schadensersatzpflicht des Lagerhalters wegen der Herausgabe gepfändeter Sachen

  • BGH, 02.04.1998 - I ZR 1/96

    "Vitaminmangel"; Offenkundigkeit spezieller Fragen der Ernährungswissenschaft

  • BGH, 21.01.1965 - II ZR 49/63

    Kollision mehrerer Schiffe auf dem Rhein - Regulierung des Schadens auf der

  • BGH, 08.02.1965 - II ZR 161/63

    Schadensersatz aus einem Schiffsunfall - Ersatz der Reparaturkosten und des

  • BGH, 12.01.1951 - I ZR 8/50

    Liegegeld im Binnenschiffahrtsrecht

  • BGH, 17.11.2009 - VI ZR 64/08

    Zurechnung der einfachen Betriebsgefahr eines Fahrzeugs bei Haftung des Fahrers

    Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass sich der Tatrichter in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung im Rahmen der Schadensschätzung gesetzlich geregelter oder in anerkannten Tabellen enthaltener Erfahrungswerte bedienen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 104, 113, 117 f.; vom 16. Dezember 2008 - VI ZR 48/08 - VersR 2009, 419, 420; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 183/08 - VersR 2009, 515 m.w.N.).
  • BGH, 04.11.2010 - III ZR 45/10

    Haftung für Wildschäden: Bemessung des Wildschadens an Baumpflanzungen einer

    Welche Methode der Tatrichter zur Schadensberechnung anwendet, steht - mangels entgegenstehender Bestimmungen - in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. dazu Senatsurteile vom 8. Oktober 1981 - III ZR 46/80, NVwZ 1982, 210, 212 und vom 4. August 2000 - III ZR 328/98, BGHZ 145, 83, 90 m.w.N.; BGH, Urteile vom 6. August 1997 - VIII ZR 92/96, NJW 1998, 71, 75 und vom 16. Dezember 2008 - VI ZR 48/08, NJW-RR 2009, 715, 716 Rn. 16).

    Die Ausübung dieses (Schätzungs-)Ermessens kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob die Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unrichtigen Erwägungen beruht, ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Acht gelassen oder unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt worden sind (s. etwa BGH, Urteile vom 9. Juni 1999 - VIII ZR 336/98, NJW 1999, 3487 f und vom 16. Dezember 2008 aaO Rn. 12 - jeweils m.w.N.; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 287 Rn. 8; Musielak/Foerste, ZPO, 7. Aufl., § 287 Rn. 10).

  • OLG Karlsruhe, 03.07.2013 - 22 U 1/13

    Beweislastverteilung beim Aufopferungsanspruch

    Weil sich der Schaden im Bereich der Binnenschifffahrt häufig nur schwer schätzen lässt, war jedoch in der Vergangenheit die vereinfachte Schadensschätzung durch Heranziehung der Liegegeldsätze anerkannt (BGH NJW-RR 2009, 715-718 m.w.N.).

    Hiergegen spricht jedoch schon, dass die seinerzeit allseits als angemessen anerkannten Liegegeldsätze des § 32 BinSchG a.F. ebenso wie die Fracht- und Tarifbestimmungen und das Nutzungsverlustabkommen 1982 keine Unterscheidung nach den unterschiedlichen Betriebsformen vorsahen und sich auch die tatsächlichen Einfahrergebnisse und damit die Höhe des Nutzungsverlusts nicht nach der gewählten Betriebsform unterscheiden (vgl. BGH NJW-RR 2009, 715-718 ).

    Für die Berücksichtigung der Geldentwertung ist auf den allgemeinen Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes abzustellen, da ein Index, der die Preisentwicklung des Güterverkehrs mit Binnenschiffen wiedergibt, nicht geführt wird (vgl. BGH NJW-RR 2009, 715-718 ).

  • OLG Düsseldorf, 27.11.2014 - 22 U 113/14

    Ersatzfähigkeit der entgangenen Nutzung eines Binnenschiffs

    Weil sich der Schaden im Bereich der Binnenschifffahrt häufig nur schwer schätzen lässt, ist in der Rechtsprechung sowohl in Fällen von Schiffskollisionen als auch im Fall des rechtswidrigen Entzugs der Nutzungsmöglichkeit im Falle eines hoheitlich angeordneten Weiterfahrverbots eine vereinfachte Schadensschätzung durch Heranziehung der Liegegeldsätze nach § 32 BinSchG a.F. nach wie vor anerkannt (vgl. BGH , Urteil vom 16. Dezember 2008, VI ZR 48/08, NJW-RR 2009, 715 bis 718; OLG Köln , Urteil vom 22. Januar 2008, 3 U 77/06, BeckRS 2008, 09082; Schifffahrtsobergericht Karlsruhe , Urteil vom 3. Juli 2013, 22 U 1/13 BSchG, juris; Jahnke , in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl. 2014, § 249 Rnrn. 448, 453, jeweils m.w.N.).

    Für die Berücksichtigung der Geldentwertung ist auf den allgemeinen Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes abzustellen, da ein Index, der die Preisentwicklung des Güterverkehrs mit Binnenschiffen wiedergibt, nicht geführt wird (vgl. BGH , Urteil vom 16. Dezember 2008, VI ZR 48/08, NJW-RR 2009, 715 bis 718; OLG Köln , Urteil vom 22. Januar 2008, 3 U 77/06, BeckRS 2008, 09082; Schifffahrtsobergericht Karlsruhe , Urteil vom 3. Juli 2013, 22 U 1/13 BSchG, juris).

  • AG Brandenburg, 02.02.2017 - 31 C 404/15

    Zur Haftung des Jagdpächters für Verursachung von Wildschäden durch Dachse und

    Welche Methode das Gericht zur Schadensberechnung anwendet, steht - mangels entgegenstehender Bestimmungen - insofern in seinem pflichtgemäßen Ermessen ( BGH , Urteil vom 04.11.2010, Az.: III ZR 45/10, u.a. in: NJW 2011, Seiten 852 ff.; BGH , Urteil vom 16.12.2008, Az.: VI ZR 48/08, u.a. in: NJW-RR 2009, Seiten 715 f.; BGH , Urteil vom 04.08.2000, Az.: III ZR 328/98, u.a. in: BGHZ 145, Seiten 83 ff.; BGH , NJW 1998, Seiten 71 ff. ).
  • OLG Köln, 17.03.2009 - 3 U 36/08
    Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof mittlerweile ausdrücklich gebilligt (BGH, Urt. v. 16.12.2008, VI ZR 48/08, BinSchiff 2009, Nr. 1/2, S.75 ff.).

    Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor; die Frage, wann ein Anspruch auf Nutzungsausfallschaden bei Beschädigung eines Schiffes besteht, ist ebenso bereits höchstrichterlich geklärt wie die Frage seiner Bemessung (hierzu vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2008, VI ZR 48/08, BinSchiff 2009, Nr. 1/2, S.75 ff.).

  • OLG Rostock, 14.01.2011 - 5 U 90/10

    Begriff des Schwesterschiffs im Sinne der Schwesterschiffklausel der Besonderen

    Die Höhe des Nutzungsausfalles ist nach dem Hinweis des Gerichts auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.12.2008 - Az.: VI ZR 48/08 - berechnet worden und der Höhe nach unbestritten geblieben.
  • LG Rostock, 05.05.2010 - 6 O 76/07

    Flusskaskoversicherung: Anwendbarkeit der sog. Schwesterschiffklausel bei während

    Die Höhe des Nutzungsausfalles ist nach dem Hinweis des Gerichts vom 17.07.2009 auf die Entscheidung des BGH vom 16.12.2008, Az.: VI ZR 48/08 neu berechnet worden.
  • AG Duisburg-Ruhrort, 26.09.2017 - 5 C 3/15

    Schadensersatz wegen Verletzung nebenvertraglicher Pflichten aus einem

    (OLG Köln Urteil vom 22.01.2008, AZ 3 U 77/2008 juris Stichwort Nutzungsausfallentschädigung; BGH Urteil vom 16.12.2008 AZ VI ZR 48/08 juris Stichwort Nutzungsausfallschaden).
  • AG Duisburg-Ruhrort, 04.04.2018 - 5 C 11/16
    Die Höhe des Nutzungsverlustes ist nach Wahl der Klägerin zu berechnen.Dies erfolgt entweder abstrakt im Wege vereinfachter Schadensschätzung durch Heranziehung der Liegegeldsätze nach § 32 BinSchG a.F. (OLG Köln Urteil vom 22.01.20118, AZ 3 U 77/2008, BGH Urteil vom 16.12.2006 AZ VI ZR 48/08 jeweils juris Stichwort Nutzungsausfallschaden).Oder konkret durch Nachweis eines genau bezifferten entgangenen Gewinns, den die Klägerin zu beweisen hätte.Eine weitere Form der Schätzung ist die abstrakt/konkrete Form, bei der nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts die Einfahrergebnisse von drei Monaten vor der Havarie und drei Monaten nach dieser bzw. nach der Reparatur heranzuziehen sind.
  • Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, 14.11.2023 - 532 Z - 4/23
  • AG Duisburg-Ruhrort, 02.04.2012 - 5 C 4/12
  • - Duisburg-Ruhrort, 02.04.2012 - 5 C 4/12
  • Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, 14.11.2023 - 531 Z - 3/23
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 27.11.2008 - I-24 U 73/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,11552
OLG Düsseldorf, 27.11.2008 - I-24 U 73/08 (https://dejure.org/2008,11552)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.11.2008 - I-24 U 73/08 (https://dejure.org/2008,11552)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27. November 2008 - I-24 U 73/08 (https://dejure.org/2008,11552)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BGB § 535; ; BGB § 123; ; BGB § 166

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    BGB § 535; BGB § 123; BGB § 166
    Anfechtung eines Leasingvertrages wegen arglistiger Täuschung des Leasingnehmers durch den Lieferanten über den Umfang der geschuldeten Lieferung eines Kopierers mit Zubehör

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Duisburg - 2 O 391/06
  • OLG Düsseldorf, 27.11.2008 - I-24 U 73/08

Papierfundstellen

  • GuT 2009, 327
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.10.2003 - VIII ZR 361/02

    Auslegung eines Leasingvertrages im Hinblick auf eine zwischen dem Leasinggeber

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2008 - 24 U 73/08
    Dieser Grundsatz des Nebeneinanders beider Institute gilt - abgesehen von sektoralen Ausnahmen im Bereich des Arbeits- und Gesellschaftsrechts - grundsätzlich auch für das Recht vollzogener Dauerschuldverhältnisse, insbesondere auch für vollzogene Miet- und Leasingverträge, und zwar im übergeordneten Interesse der wirkungsvoll zu schützenden Willensbildungs- und Entschließungsfreiheit sogar dann noch, wenn der Vertrag schon planmäßig und vollständig abgewickelt worden ist (vgl. jüngst zum Mietvertrag BGH, Urt. v. 06.08.2008, Az. XII ZR 67/06 m.w.N. BGHZ 178, 16; auch zur Gegenmeinung - und juris; vgl. zum Leasingvertrag schon BGH WM 2005, 23 sub Nr. 11.2b und NJW-RR 2004, 628 sub Nr. 111).

    Daraus folgt, dass ein wirksam angefochtener Leasingvertrag danach rechtslogisch zwar nicht mehr gekündigt werden kann, wohl aber ein wirksam gekündigter Leasingvertrag später noch - wie auch im Streitfall geschehen - wirksam angefochten werden kann (vgl. Palandt/Heinrichs, aaO, § 142 Rn 2; BGH NJW-RR 2004, 628 sub Nr. 111).

  • BGH, 06.08.2008 - XII ZR 67/06

    Zulässigkeit der Anfechtung eines Geschäftsraummietvertrages wegen arglistiger

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2008 - 24 U 73/08
    Dieser Grundsatz des Nebeneinanders beider Institute gilt - abgesehen von sektoralen Ausnahmen im Bereich des Arbeits- und Gesellschaftsrechts - grundsätzlich auch für das Recht vollzogener Dauerschuldverhältnisse, insbesondere auch für vollzogene Miet- und Leasingverträge, und zwar im übergeordneten Interesse der wirkungsvoll zu schützenden Willensbildungs- und Entschließungsfreiheit sogar dann noch, wenn der Vertrag schon planmäßig und vollständig abgewickelt worden ist (vgl. jüngst zum Mietvertrag BGH, Urt. v. 06.08.2008, Az. XII ZR 67/06 m.w.N. BGHZ 178, 16; auch zur Gegenmeinung - und juris; vgl. zum Leasingvertrag schon BGH WM 2005, 23 sub Nr. 11.2b und NJW-RR 2004, 628 sub Nr. 111).
  • BGH, 29.06.1999 - XI ZR 277/98

    Offensichtlichkeit des Mißbrauchs einer umfassenden Kontovollmacht

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2008 - 24 U 73/08
    Ebenso wie im Falle der Zurechnung fremden Verschuldens (§ 278 BGB) den Geschäftsherrn nicht vorsätzliches Handeln des Erfüllungsgehilfen entlastet (vgl. dazu Senat NJW-RR 1997, 1097), verhält es sich bei der Zurechnung fremden Wissens im Sinne des § 166 Abs. 1 BGB zu Lasten des Vertretenen, wenn der Handelnde dessen bevollmächtigter Vertreter gewesen ist (vgl. BGH NJW 1999, 2883; Palandt/Heinrichs, aaO, § 166 Rn 4 m. w. N.).
  • BGH, 10.11.2004 - VIII ZR 223/03

    Umfang der Veritätshaftung des Leasinggebers; Haftung des Leasinggebers für die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2008 - 24 U 73/08
    Dieser Grundsatz des Nebeneinanders beider Institute gilt - abgesehen von sektoralen Ausnahmen im Bereich des Arbeits- und Gesellschaftsrechts - grundsätzlich auch für das Recht vollzogener Dauerschuldverhältnisse, insbesondere auch für vollzogene Miet- und Leasingverträge, und zwar im übergeordneten Interesse der wirkungsvoll zu schützenden Willensbildungs- und Entschließungsfreiheit sogar dann noch, wenn der Vertrag schon planmäßig und vollständig abgewickelt worden ist (vgl. jüngst zum Mietvertrag BGH, Urt. v. 06.08.2008, Az. XII ZR 67/06 m.w.N. BGHZ 178, 16; auch zur Gegenmeinung - und juris; vgl. zum Leasingvertrag schon BGH WM 2005, 23 sub Nr. 11.2b und NJW-RR 2004, 628 sub Nr. 111).
  • OLG Düsseldorf, 27.11.2007 - 24 U 100/07

    Leasingvertrag über eine Fernsehanlage

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2008 - 24 U 73/08
    Bei der Aushandlung der Vertragskonditionen und der Auslieferung des geleasten Kopiersystems hat die Lieferantin nämlich im Interessen- und Verantwortungsbereich der Klägerin gehandelt (vgl. Senat OLGR Düsseldorf 2001, 2 [Lieferant handelnd als Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers] sowie OLGR Düsseldorf 2007, 773 und OLGR Düsseldorf 2008, 541 [Lieferant nicht handelnd als Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers] jew. m. w. Nachw.), so dass sie das Risiko des vertragswidrig handelnden Lieferanten uneingeschränkt trägt (vgl. BGH NJW-RR 1988, 242 sub Nr. 11.2c).
  • OLG Düsseldorf, 19.04.2007 - 24 U 189/06

    Leasing einer Fernsehanlage nebst Programm: Keine Verantwortung für mangelhafte

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2008 - 24 U 73/08
    Bei der Aushandlung der Vertragskonditionen und der Auslieferung des geleasten Kopiersystems hat die Lieferantin nämlich im Interessen- und Verantwortungsbereich der Klägerin gehandelt (vgl. Senat OLGR Düsseldorf 2001, 2 [Lieferant handelnd als Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers] sowie OLGR Düsseldorf 2007, 773 und OLGR Düsseldorf 2008, 541 [Lieferant nicht handelnd als Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers] jew. m. w. Nachw.), so dass sie das Risiko des vertragswidrig handelnden Lieferanten uneingeschränkt trägt (vgl. BGH NJW-RR 1988, 242 sub Nr. 11.2c).
  • OLG Düsseldorf, 20.03.1997 - 24 U 39/96
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 27.11.2008 - 24 U 73/08
    Ebenso wie im Falle der Zurechnung fremden Verschuldens (§ 278 BGB) den Geschäftsherrn nicht vorsätzliches Handeln des Erfüllungsgehilfen entlastet (vgl. dazu Senat NJW-RR 1997, 1097), verhält es sich bei der Zurechnung fremden Wissens im Sinne des § 166 Abs. 1 BGB zu Lasten des Vertretenen, wenn der Handelnde dessen bevollmächtigter Vertreter gewesen ist (vgl. BGH NJW 1999, 2883; Palandt/Heinrichs, aaO, § 166 Rn 4 m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 23.12.2010 - 24 U 127/10

    Nichtigkeit eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Leasingvertrags wegen

    Zwar handelt es sich bei dem Zeugen G. um einen Erfüllungsgehilfen und Verhandlungsbevollmächtigten der Klägerin (Senat Az. I-24 U 115/09 bei juris und BeckRS 2010, 12220, sowie Senat Az. I- 24 U 73/08 bei juris und BeckRS 2009, 21625 - Leitsatz in GuT 2009, 327).

    Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn der Lieferant Erklärungen abgibt, die nicht die Konditionen des Leasingvertrages, sondern ein eigenes Geschäft des Lieferanten mit dem Leasingnehmer betreffen, etwa die Einräumung einer Kaufoption im eigenen Namen (Senat BeckRS 2010, 12220 und bei juris ), oder wenn er seine Vollmacht missbraucht oder kollusiv mit der andern Partei zusammenwirkt (Senat BeckRS 2009, 21625 und bei juris).

  • OLG Düsseldorf, 18.02.2010 - 24 U 115/09

    Bindung des Leasinggebers an Erklärungen des Lieferanten gegenüber dem

    Der Lieferant, der wie hier mit Wissen und Wollen des Leasinggebers die Vorverhandlungen über den Abschluss des Leasingvertrages führt, die wesentlichen Vertragsbedingungen vorbereitend klärt, etwa die Höhe der Leasingraten und die vorgesehene Laufzeit sowie gegebenenfalls andere Modalitäten bespricht und aushandelt, mithin im Interessen- und Verantwortungsbereich der Leasinggeberin handelt, ist im Rahmen der im Verhandlungsstadium entstehenden Sorgfalts- und Aufklärungspflichten Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers; er haftet gegenüber dem Leasingnehmer nach § 278 BGB, wenn der Lieferant diese Pflichten schuldhaft verletzt (BGHZ 95, 170, 177 ff.; BGH, NJW 1989, 287, 288 ; NJW 1985, 2258, 2260; Senat, Beschluss vom 27.11.2008, I-24 U 73/08 bei JURIS).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 05.03.2009 - I-24 U 164/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,9122
OLG Düsseldorf, 05.03.2009 - I-24 U 164/08 (https://dejure.org/2009,9122)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.03.2009 - I-24 U 164/08 (https://dejure.org/2009,9122)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. März 2009 - I-24 U 164/08 (https://dejure.org/2009,9122)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BGB § 535; ; BGB § 397; ; BGB § 398; ; BGB § 765; ; BGB § 768; ; BGB § 241

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Pflichten des Leasinggebers gegenüber dem Leasingnehmer bei Abtretung der Ansprüche aus dem Leasingvertrag an eine Bank und späterer Übertragung des Leasingvertrages auf einen Dritten

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GuT 2009, 327
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 26.05.1999 - VIII ZR 141/98

    Vertragsübernahme und Verbraucherkreditgesetz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.03.2009 - 24 U 164/08
    Hierbei handelte es sich um eine dreiseitige Vereinbarung, an der der ausscheidende (Kläger zu 1.), der verbleibende (die Beklagte) und der eintretende Teil (S.) beteiligt waren (vgl. zu einer dreiseitigen Vertragsübernahme eines Finanzierungsleasingvertrages BGHZ 142, 23 ff., mit zahlreichen Nachweisen).

    Aus diesen Umständen kann im Wege einer Gesamtbetrachtung nur geschlossen werden, dass die Vertragsübernahme hier durch dreiseitige Vereinbarung vollzogen werden sollte (vgl. hierzu auch BGHZ 142, 23 ff. Rz. 21).

  • BGH, 20.06.1985 - IX ZR 173/84

    Übergang der Rechte aus Mietbürgschaft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.03.2009 - 24 U 164/08
    Bei dem zwischen dem Kläger zu 1. und S. mit Zustimmung der Beklagten geschlossenen Übernahmevertrag handelte es sich um eine gewillkürte, im Gesetz nicht geregelte Vertragsübernahme, die nach einhelliger Meinung grundsätzlich zulässig ist (BGHZ 95, 88 (94 ff.); 96, 302 (308 ff.); 129, 371 (375); 133, 71; 154, 171; BGH WM 1986, 763; ZIP 2002, 1897; vgl. auch Senat ZMR 2008, 122 f.; Staudinger/Rieble, BGB, Neubearbeitung 2005, § 414 Rn. 95 m.w.N.).
  • BGH, 25.03.1986 - IX ZR 104/85

    Entscheidung über einen erstinstanzlichen nicht beschiedenen Anspruch im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.03.2009 - 24 U 164/08
    Bei dem zwischen dem Kläger zu 1. und S. mit Zustimmung der Beklagten geschlossenen Übernahmevertrag handelte es sich um eine gewillkürte, im Gesetz nicht geregelte Vertragsübernahme, die nach einhelliger Meinung grundsätzlich zulässig ist (BGHZ 95, 88 (94 ff.); 96, 302 (308 ff.); 129, 371 (375); 133, 71; 154, 171; BGH WM 1986, 763; ZIP 2002, 1897; vgl. auch Senat ZMR 2008, 122 f.; Staudinger/Rieble, BGB, Neubearbeitung 2005, § 414 Rn. 95 m.w.N.).
  • BGH, 03.12.1997 - XII ZR 6/96

    Anfechtung der Zustimmung zu einer Vertragsübernahme durch den Vermieter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.03.2009 - 24 U 164/08
    Praktisch wird die Vertragsübernahme vor allem bei Dauerschuldverhältnissen, insbesondere bei der Stellung eines Nachmieters (BGHZ 137, 255; Staudinger/Rieble, a.a.O) oder - wie hier - bei Leasingverträgen (von Westphalen NJW 1997, 2905).
  • BGH, 27.11.1985 - VIII ZR 316/84

    Anfechtung der Übernahme der Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag über das

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.03.2009 - 24 U 164/08
    Bei dem zwischen dem Kläger zu 1. und S. mit Zustimmung der Beklagten geschlossenen Übernahmevertrag handelte es sich um eine gewillkürte, im Gesetz nicht geregelte Vertragsübernahme, die nach einhelliger Meinung grundsätzlich zulässig ist (BGHZ 95, 88 (94 ff.); 96, 302 (308 ff.); 129, 371 (375); 133, 71; 154, 171; BGH WM 1986, 763; ZIP 2002, 1897; vgl. auch Senat ZMR 2008, 122 f.; Staudinger/Rieble, BGB, Neubearbeitung 2005, § 414 Rn. 95 m.w.N.).
  • BGH, 11.02.1999 - IX ZR 352/97

    Haftung eines Kreditinstituts für das Verschweigen von wesentlichen Eigenschaften

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.03.2009 - 24 U 164/08
    Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 768 BGB hat die Klägerin zu 2. als Bürgin ebenfalls einen Anspruch auf Haftungsbefreiung, wenn ein solcher Anspruch vom Hauptschuldner mit Erfolg geltend gemacht werden kann (vgl. hierzu auch BGH NJW 1999, 2032 (2034)).
  • BGH, 15.08.2002 - IX ZR 217/99

    Erteilung einer Gewährleistungsbürgschaft nach Abtretung der zu sichernden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.03.2009 - 24 U 164/08
    Bei dem zwischen dem Kläger zu 1. und S. mit Zustimmung der Beklagten geschlossenen Übernahmevertrag handelte es sich um eine gewillkürte, im Gesetz nicht geregelte Vertragsübernahme, die nach einhelliger Meinung grundsätzlich zulässig ist (BGHZ 95, 88 (94 ff.); 96, 302 (308 ff.); 129, 371 (375); 133, 71; 154, 171; BGH WM 1986, 763; ZIP 2002, 1897; vgl. auch Senat ZMR 2008, 122 f.; Staudinger/Rieble, BGB, Neubearbeitung 2005, § 414 Rn. 95 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 08.05.2007 - 24 U 128/06

    Zur Zulässigkeit und Ausgestaltung der rechtsgeschäftlichen Übertragung eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.03.2009 - 24 U 164/08
    Bei dem zwischen dem Kläger zu 1. und S. mit Zustimmung der Beklagten geschlossenen Übernahmevertrag handelte es sich um eine gewillkürte, im Gesetz nicht geregelte Vertragsübernahme, die nach einhelliger Meinung grundsätzlich zulässig ist (BGHZ 95, 88 (94 ff.); 96, 302 (308 ff.); 129, 371 (375); 133, 71; 154, 171; BGH WM 1986, 763; ZIP 2002, 1897; vgl. auch Senat ZMR 2008, 122 f.; Staudinger/Rieble, BGB, Neubearbeitung 2005, § 414 Rn. 95 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 10.02.2009 - I-24 U 106/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,9764
OLG Düsseldorf, 10.02.2009 - I-24 U 106/08 (https://dejure.org/2009,9764)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.02.2009 - I-24 U 106/08 (https://dejure.org/2009,9764)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. Februar 2009 - I-24 U 106/08 (https://dejure.org/2009,9764)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Verfahrensgang

  • LG Duisburg - 6 O 311/06
  • OLG Düsseldorf, 10.02.2009 - I-24 U 106/08

Papierfundstellen

  • MDR 2009, 1267
  • GuT 2009, 327
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.06.1985 - V ZR 134/84

    Angemessenheit einer Nachfrist; Bemessung der Frist bei Schwierigkeiten der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.02.2009 - 24 U 106/08
    Denn das Setzen einer zu kurzen Frist macht die Fristsetzung nicht unwirksam, sondern führt dazu, dass eine angemessene Frist in Lauf gesetzt wird (vgl. BGH NJW 1985, 2640; Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Auflage, § 323 Rn. 14).
  • BGH, 10.10.1990 - VIII ZR 296/89

    Rechtsfolgen der fristlosen Kündigung des Leasingvertrages wegen Zahlungsverzugs;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.02.2009 - 24 U 106/08
    Für den Bereich des Kfz-Leasing hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in einem solchen Fall eine Bindung an den Händlereinkaufspreis nicht eintritt, sondern maßgebend der Betrag sei, der 10 % unter dem Händlerverkaufspreis liegt (§ 287 ZPO; BGH NJW 1991, 221; siehe auch Senat, DB 2005, 1851; NJW-RR 2004, 1208 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 30.03.2004 - 24 U 193/03

    Zur Wirksamkeit einer den Leasingnehmer benachteiligenden Klausel in den AGBs

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.02.2009 - 24 U 106/08
    Für den Bereich des Kfz-Leasing hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in einem solchen Fall eine Bindung an den Händlereinkaufspreis nicht eintritt, sondern maßgebend der Betrag sei, der 10 % unter dem Händlerverkaufspreis liegt (§ 287 ZPO; BGH NJW 1991, 221; siehe auch Senat, DB 2005, 1851; NJW-RR 2004, 1208 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 08.05.2008 - 24 U 144/07

    Ersatzansprüche des Leasinggebers bei vorzeitiger Vertragsbeendigung bzgl. Kosten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.02.2009 - 24 U 106/08
    Die für die Verletzung der Schadensminderungspflicht darlegungs- und beweispflichtige Beklagte (vgl. hierzu auch Senat OLGR Düsseldorf 2008, 764 f.) vermochte somit nicht zu beweisen, dass die Klägerin in der Lage gewesen wäre, einen höheren Verwertungserlös zu erzielen.
  • OLG Rostock, 21.06.2018 - 3 U 57/17

    Leasinggutverwertung durch ein Auktionshaus; Mehrwertsteuer

    Vielmehr verletzt er bei einer Veräußerung zum Händlereinkaufspreis seine Pflicht zur bestmöglichen Verwertung nur dann nicht, wenn der Händlereinkaufspreis um nicht mehr als 10 % unter dem Händlerverkaufspreis des Leasingobjekts liegt (vgl. BGH, Beschluss v. 22.07.2014 - VIII ZR 15/14 -, zit. n. juris, Rn. 7; BGH, Urteil v. 22.11.1995 - VIII ZR 57/95 -, zit. n. juris, Rn. 24;OLG Frankfurt, Urteil v. 05.12.2013 - 12 U 89/12 -, zit. n. juris Rn. 42;OLG Düsseldorf, Beschluss v. 10.02.2009 - I-24 U 106/08 -, zit. n. juris, Rn. 5).
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